finaDer Bundesgerichtshof hat nunmehr eine Entscheidung zum „Winterdienstvertrag“ getroffen und damit geklärt, ob es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Diese Frage ist von Instanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt worden. Bei einem Dienstvertrag wird lediglich die Dienstleistung geschuldet, bei einem Werkvertrag hingegen auch und gerade der Eintritt des gewünschten Erfolges.

Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB).

Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll.

Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend gemindert werden, vgl. § 638 BGB (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – VII ZR 355/12).

finaFür Immobilienkäufer in Berlin, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird der Traum vom eigenen Haus ab 01. Januar 2014 teurer.

Grund ist die Erhöhung der Grunderwerbsteuer um bis zu 1,5 Prozentpunkte. In Niedersachsen gilt die Erhöhung von 4,5 Prozent auf 5 Prozent als ausgemachte Sache, die im Dezember verabschiedet werden soll.

Dank niedriger Finanzierungskosten sind Immobilien derzeit noch erschwinglich. Wer eigene vier Wände kaufen will, sollte noch in diesem Jahr seinen Notar aufsuchen.

siegel_ausbildungDie Rechtsanwaltskammer Celle hat für ausbildende Kanzleien ein Gütesiegel eingeführt.

Scholz | Lühring & Partner bildet seit vielen Jahren im Berufsbild ‚ReNo-Fachangestellte(r)‘ aus.

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finaWir gratulieren Frau Rechtsanwältin Annette von Wiedebach zum bestandenen Fachanwaltslehrgang im Erbrecht.

Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Bewerber besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Die liegen nach der Fachanwaltsordnung vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Wir gratulieren Frau Rechtsanwältin von Wiedebach zum diesem Erfolg.

finaAirline wurde zur Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug in Höhe von EUR 600,00 pauschal veurteilt.

Die Reisenden buchten bei der beklagten Iberia S.A. für den 20. Januar 2010 eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica).

Der Start des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen.

Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf ihre Revision hat der Bundesgerichtshof die Beklagte nunmehr durch Urteil vom 7. Mai 2013 – X ZR 127/11 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Zwar haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Beförderungsverweigerung („Nichtbeförderung“ nach Art. 4 der Fluggastrechteverordnung) nicht zur Last fällt, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten.

Die Klageforderung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem Urteil „Sturgeon“ vom 19. November 2009 auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und im Fall „Nelson“ mit Urteil vom 23. Oktober 2012 bestätigt hat, haben nicht nur, wie in Art. 5 der Verordnung bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen.

Nach dem EuGH-Urteil vom 23. Februar 2013 in der Sache „Air France/Folkerts“ (in der die gleichfalls für den 7. Mai 2013 zur Verhandlung terminierte Revision [s. Pressemitteilung 80/2013] von Air France zurückgenommen worden ist) setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung genannten Zeiten verzögert hat.

Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.

In einem solchen Fall ist, wie der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat klarstellt, unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Die Auffassung des beklagten Luftverkehrsunternehmens, der EuGH habe mit der Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs für einen solchen Fall seine Kompetenzen überschritten, teilt der X. Zivilsenat nicht.

finaFachanwältin für Familienrecht: Neue OLG-Entscheidungen zum Unterhaltsrecht

Großeltern haften für die Enkel

Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung Unterhalt schulden. Voraussetzung dafür ist, das dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen der Gerichte.

Kinder haften für ihre Eltern

Eine erwachsende Tochter, die ihre unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen und beweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen.

Annette von Wiedebach

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht

finaWir bilden aus Überzeugung „unsere“ ReNo-Fachangestellten selbst aus.

Wir bilden aus Überzeugung „unsere“ ReNo-Fachangestellten selbst aus.

Sie lernen während der dreijährigen Ausbildung sämtliche Aufgabenbereiche (Anwaltschaft, Notariat und Zwangsvollstreckung) einer mit vier Berufsträgern besetzten Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei kennen und besuchen die Berufsschule in Verden-Dauelsen.

Sie bringen einen Realschulabschluss mit guten Deutschkenntnissen und Interesse am Beruf mit.

Aussagekräftige Bewerbungen für 2013 senden Sie bitte per Post oder eMail an:

Frau Rechtsanwältin Annette von Wiedebach

von.wiedebach(at)scholz-luehring.de

finaScholz | Lühring & Partner rüsten sich für die mobile Zukunft mit einem Upgrade auf die neueste Kanzleisoftware von AnNoText.

AnNoText bietet mit einer integrierten, juristischen Softwarelösung die maßgeblichen Voraussetzungen, um den an die moderne Kommunikation gestellten Herausforderungen adäquat zu begegnen und neue Chancen, wie z. B. mobiles Arbeiten effektiv zu nutzen.

Die Planungen für den Umstieg haben bereits begonnen. Die Umsetzung wird im Juli 2013 erfolgen. Gleichzeitig wird auf der Hardwareseite eine Terminalserver-Lösung realisiert.

Dadurch werden Ihre Ansprechpartner in Zukunft noch effektiver für Sie arbeiten können.

finaMutmaßlich diskriminierte Arbeitnehmer müssen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend machen.

In der Entscheidung ‚Bulicke‘ hat der EuGH (Urteil vom 8. 7. 2010, C-246/09) jedoch eine Einschränkung gemacht, wonach diese Frist im Fall einer Bewerbung oder Beförderung unabhängig von der Kenntnis des Bewerbers von einer möglichen Benachteiligung erst mit dem Zugang der Ablehnung beginnt.

Die Vorschrift ist somit auch von den deutschen Gerichten richtlinienkonform so auszulegen, dass die Ausschlußfrist immer erst mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von der Diskriminierung Kenntnis erlangt.

finaDer Deutsche Anwaltverein hat mit einer Pressemitteilung die Pläne von Bundesverkehrsminister Ramsauer zur Reform der Flensburger Verkehrssünderkartei kritisiert.

Die Ziele sind zwar grundsätzlich zu begrüßen. Doch der Gesetzentwurf Ramsauers bringt den betroffenen Verkehrsteilnehmern mehr Nachteile als Vorteile.

Die Anhebung der Buß- und Verwarngelder, der Wegfall des Punkterabattes, die Verteuerung der Fahreignungsseminare, die Verlängerung der Tilgungsfristen bei groben Ordnungswidrigkeiten und die Absenkung der Höchstgrenze des Punktsystems von 18 auf 8 Punkte stehen in keinem Verhältnis zu möglichen Verbesserungen.