finaEine aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt, dass Kinder nur eingeschränkt für Ihre Eltern haften:

Der Senat bestätigte einen Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven, wonach kein Anspruch auf Elternunterhalt besteht, wenn Rente, Pflegegeld und Zahlungen aus einer privaten Altersvorsorge grundsätzlich ausreichen würden, um den Bedarf der Eltern zu decken.

Dies gelte auch, wenn diese Beträge den Eltern nicht vollständig zur Verfügung ständen, weil aufgrund von Versäumnissen in der Vergangenheit kein Anspruch auf Pflegegeld mehr bestehe und das private Vorsorgekapital vorzeitig verbraucht worden sei.

Das Sozialamt der Stadt Oldenburg verlangte von einem Gewerbetreibenden aus dem Bereich Wilhelmshaven Zahlungen für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim. Die psychisch erkrankte Mutter lebte seit 1995 in verschiedenen Einrichtungen. Anfangs war sie noch in geringem Umfang erwerbstätig und dadurch Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Nach Beendigung der Tätigkeit wurde diese Mitgliedschaft nicht fortgesetzt. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie aus dem nach der Scheidung gezahlten Ehegattenunterhalt. Teil des Unterhalts war auch ein Vorsorgebetrag für das Alter. Aus diesem hatte die Mutter ursprünglich eine Lebensversicherung auf Rentenbasis angespart und sollte hieraus im Alter eine Zusatzrente von 160,- Euro erhalten. Nachdem die Mutter hilfebedürftig geworden war, hatte ihr das Sozialamt zunächst darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Bei Fälligkeit der Rentenversicherung hatte das Sozialamt die Auszahlung des kapitalisierten Rentenbetrages veranlasst und mit dem Betrag die Rückzahlung der Darlehensraten an sich selbst bewirkt.

Nach der Auszahlung des Kapitalisierungsbetrages stehen der Mutter aber jetzt keine monatlichen Zahlungen aus der Versicherung mehr zu. Der Senat entschied, dass die Tatsache, dass das Sozialamt den Kapitalbetrag vereinnahmt habe, nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Sohnes gehen dürfe. Daher sei ein fiktiver Betrag von 160,- Euro vom Bedarf abzusetzen.

Das gleiche gelte für eigentlich gerechtfertigte Ansprüche auf ein Pflegegeld nach Pflegestufe 1 in Höhe von 1.023,- Euro. Da die Betreuerin und das bereits damals eingeschaltete Sozialamt es versäumt hatten, für eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der Krankenkasse sowie der Pflegeversicherung zu sorgen, erhält die Mutter heute kein Pflegegeld.

Der Senat entschied, dass die Beendigung der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung nicht zu einer Schlechterstellung des unterhaltspflichtigen Sohnes führen dürfe. Auch das Pflegegeld von 1.023,- Euro sei als ohne die Versäumnisse erzielbares Einkommen vom Bedarf abzusetzen.

Ergänzend hat der Senat ausgeführt, dass der Sohn aufgrund seines inzwischen gesunkenen Einkommens ohnehin nicht mehr ausreichend leistungsfähig sei.

finaDas reformierte Gesetz ist seit dem 01.01.2013 in Kraft. Gerichtsvollzieher können seit Jahresbeginn auch von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können.

Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger werden nunmehr an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt. Der Gerichtsvollzieher kann jetzt vom Schuldner eine Vermögensauskunft einholen, ohne dass ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung direkt beim Schuldner vorangegangen ist.

Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung bzw. Offenbarungseid) nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher künftig befugt, auch Fremdauskünfte z.B. bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen.

Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann ganz gezielt erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kraftfahrzeuges durch den Gerichtsvollzieher.

Gleichzeitig wird das Verfahren zur Abgabe der Vermögenserklärung und die Verwaltung der Informationen modernisiert. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) wird jetzt in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet, in Niedersachen zentral beim Amtsgericht Goslar, in Bremen zentral beim Amtsgericht Bremerhaven. Damit besteht nunmehr in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle. Zugriff auf die Datenbank haben Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen wie die Strafverfolgungsbehörden.

Auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten, in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, wird jetzt durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet-Register geführt. Die Einsicht ist nach wie vor jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, z.B. für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

Gläubiger können sich also künftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potentiellen Vertragspartner verschaffen. Mit dem schon 2009 beschlossenen Gesetz sind umfangreiche technische und organisatorische Änderungen bei den Gerichten der Länder verbunden.

Die neuen Bestimmungen konnten daher erst am 01. Januar 2013 in Kraft treten.

Quelle: Bundeministerium der Justiz

finaDer Bundesgerichtshof hat sich durch Urteil vom 14. November 2012 – VIII ZR 41/12 mit der Frage befasst, mit welchem Betrag der Vermieter eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung ansetzen darf.

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Köln. Die Parteien streiten über die Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“ in der Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die der Klägerin durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer).

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären.

Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen. Die Klägerin hat die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem sie ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt hat.

Der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise bedurfte es nicht, weil der Beklagte die Angaben der Klägerin zu den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens nicht bestritten hatte.

finaBGH stärkt Verbraucherschutz.

Wer es als Mobilfunkkunde versäumt, sein internetfähiges Handy auf eine günstige Zeitabrechnung oder eine Internetflatrate umzustellen, hat trotzdem gute Chancen, um eine hohe Volumenabrechnung herumzukommen.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.03.2012 -III ZR 190/11) hat insoweit entschieden, dass den Mobilfunkanbieter eine Hinweispflicht hinsichtlich der drohenden Gebühren trifft.

Sofern der Anbieter technische Möglichkeiten hatte, das durch die jeweilige Internetnutzung angefallene Gebührenaufkommen während der Verbindung zu verfolgen, hätte er den Kunden bei Überschreitung der üblichen Entgelthöhe z.B. pers SMS darauf hinweisen müssen.

Bestand diese Möglichkeit, muss der Kunde die Downloadkosten nur nach dem für ihn günstigeren Tarif bezahlen.

finaWenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Das wusste bereits der deutsche Dichter Matthias Claudius (1740 – 1815). Schlechtes Essen, Kakerlaken, dreckige Pools, Bau- oder Discolärm sind in Zeiten des heutigen Massentourismus die wesentlichen Ärgernisse, die einem Urlauber in der schönsten Zeit des Jahres die Laune verhageln können.

Wem aber ist es „zu erzählen“ und was genau ist zu tun, wenn der Reiseveranstalter nicht das liefert, was der schöne Katalog versprochen hat?

Ansprüche von Urlaubern werden von den Reiseveranstaltern oft schon wegen Nichteinhaltung von Fristen oder wegen Formfehlern zurückgewiesen. Das Reiserecht gilt grundsätzlich nur bei Pauschalreisen. Dazu müssen mindestens zwei Reiseleistungen (z.B. Flug und Unterkunft) vereinbart worden sein. Wer nur eine Ferienwohnung mietet, ist kein Pauschalurlauber.

Die grundlegende Anspruchsvoraussetzung für den Pauschalurlauber ist die umgehende und möglichst präzise Mängelanzeige mit Abhilfeverlangen am Urlaubsort gegenüber dem Reiseleiter. Es reicht nicht aus, sich nur an der Hotelrezeption zu beschweren.

Die Praxis zeigt jedes Jahr wieder, dass die Hinzuziehung von Zeugen, das Anfertigen von Fotos und die Einholung einer schriftlichen Bestätigung des Reiseleiters über Zeitpunkt und Inhalt des Abhilfeverlangens im späteren Rechtsstreit sehr nützlich sind.

Doch damit nicht genug. Nach Rückkehr aus dem Urlaub muss der Pauschalreisende innerhalb eines Monates seine Ansprüche schriftlich beim Reiseveranstalter geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Reiseleiter die am Urlaubsort erhobene Mängelrüge selbst dem Reiseveranstalter weitergeleitet hat. Auch hier gilt wieder: Die Mängel sind einzeln aufzulisten und möglichst präzise zu beschreiben. Es ist konkret anzugeben, welche Ansprüche (Minderung, Rückerstattung des Reisepreises, Schadenersatz etc.) und in welcher Höhe gestellt werden. Diese Mängelanzeige muss innerhalb der Monatsfrist dem Reiseveranstalter zugehen. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist liegt allein beim Urlauber.

Zu hohe Erwartungen sollte allerdings niemand haben. Die deutschen Gerichte gewähren bei den üblichen Reisemängeln in der Regel nur geringe Minderungsbeträge. Ein Schadenersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommt nach überwiegender Rechtsprechung erst ab einer Minderungsquote von 50% in Betracht.

Erste Hilfe bei der Bewertung leistet dabei die „Frankfurter Tabelle“. Dabei handelt es sich um Richtlinien des Landgerichts Frankfurt/Main. Untergliedert nach Mängeln in der Unterkunft, Verpflegung, beim Transport oder nach sonstigen Vorkommnissen wird vom Gesamtpreis der gebuchten Reise die jeweilige Minderungsquote gebildet.

Abhängig von der Schwere der Beeinträchtigung ergibt sich nach der Tabelle bei einem nach dem Prospekt zugesagten, dann aber fehlenden Meeresblick eine Minderungsquote von 5 bis 10 %. Viele Gerichte richten sich nach der Frankfurter Tabelle, verbindlich ist sie aber nicht. In der Kategorie „Unterkunftsmangel“ sprach das Amtsgericht Baden-Baden (Az.: 16 C 89/04) einem Urlauber bei einer „erheblichen Zahl“ von Ameisen und Kakerlaken im Hotelzimmer eine Minderungsquote von 15 Prozent zu. Die Frankfurter Tabelle reicht bei Ungeziefer in der Unterkunft dagegen von 10 bis 50 %.

Manche Reiseveranstalter bieten statt einer Geldzahlung gerne einen Reisegutschein als Entschädigung an. Zur Annahme eines solchen Gutscheins besteht allerdings keine Verpflichtung. Ist zweifelhaft, ob ein Anspruch besteht oder befindet sich der Urlauber in Beweisschwierigkeiten, kann die Annahme eines solchen Reisegutscheins durchaus sinnvoll sein.

Ob es sich um eine Mogelpackung handelt, beurteilt sich immer nur anhand des konkreten Einzelfalls.

finaVertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten zulässig.

Wer regelmäßig ein Fitness-Studio besuchen möchte, wird in der Regel auf einen Vertrag mit einer langen Laufzeit verwiesen. Oft ist der monatliche Beitrag bei einer Laufzeit von 24 Monaten scheinbar am günstigsten.

Dann wird fleißig trainiert und wenn dann die ersten Sonnenstrahlen den Sommer verkünden, tritt nicht selten Vertragsreue ein. Der Wunsch nach einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages wird immer lauter.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil vom 08.02.2012 (Az.: XII ZR 42/10) für alle untergeordneten Gerichte nunmehr verbindlich festgestellt, dass eine Erstlaufzeit von bis zu 24 Monaten in solchen Fällen grundsätzlich zulässig ist. Diese Laufzeit von zwei Jahren halte einer richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

Die Laufzeitklausel ist nicht unangemessen ungünstig für den Verbraucher. Eine Klausel in vorformulierten Geschäftsbedingungen ist nur dann unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Dies ist bei einem Fitness-Studiovertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten nicht der Fall, da der Gesetzgeber selbst in § 309 Nr. 9 lit. a BGB angeordnet hat, dass eine Klausel dann unwirksam ist, wenn der Verwender den Verbraucher länger als zwei Jahre binden will.

Diese in § 309 Nr. 9 lit. a BGB zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist auch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, ob durch eine vorformulierte Laufzeitklausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gegeben ist.

Sonderkündigungsrechte können sich im Falle von Krankheit oder Umzug ergeben. Bei einer nur vorübergehenden Sportunfähigkeit kann das Studio den Krankheitszeitraum beitragsfrei stellen.

finaRechtsanwältin von Wiedebach informierte am 22.05.2012 in Thedinghausen. Kostenloses Angebot des Familien-Netzes.

Eine Trennung ist für alle Beteiligten eine schwierige Situation. Neben dem Gefühlschaos muss auch noch die rechtliche Lage geklärt werden.

Hier tauchen plötzlich haufenweise Frage und Probleme in Bereichen auf, die bisher selbstverständlich geregelt waren: Wie soll die anstehende Trennung konkret durchgeführt werden? Wer bekommt das Sorgerecht für die Kinder? Wie wird der Hausrat aufgeteilt? Besteht Anspruch auf Unterhalt? Wie wird der Krankenversicherungsschutz geregelt? Wie genau läuft ein Ehescheidungsverfahren ab? Welche Kosten entstehen dabei? Wie ist die persönliche und rechtliche Situation nach der Ehescheidung?

Das „Familien-Netz Thedinghausen“ lud zu diesem Themenbereich Interessierte zu einem Informationsvormittag mit Rechtsanwältin Annette von Wiedebach ein am Dienstag, 22. Mai von 10:00 bis 11:30 Uhr, im Nachbarhaus Thedinghausen an der Bahnhofstraße 26.

Annette von Wiedebach informierte über den aktuellen Stand im Scheidungsrecht und die rechtliche Stellung der Frau in Trennungssituationen und bot in individuellen Fragestellungen ihren fachkundigen Rat an.

Das Familien-Netz ist ein Projekt im Rahmen des Landesprogramms „Familien mit Zukunft“. Träger des Projektes ist der Verein Werder-Wichtel. Das Projekt versteht sich als Installation eines Ortes, an dem Austausch, qualifizierte Beratung und familiennahe Unterstützung stattfindet.

finaDer Bundesgerichtshof hat einem Vermieter Recht gegeben, der auf zukünftige Leistung geklagt hatte.

In dem entschiedenen Fall endete das Mietverhältnis zwischen den Parteien auf Grund einer fristlosen Kündigung, weil der Mieter mit drei nicht aufeinander folgenden Monatszahlungen in Verzug geraten war.

Gleichwohl räumten die Mieter den Mietgegenstand nicht und gaben ihn auch nicht heraus. Deshalb waren sie verpflichtet, bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ursprünglich vereinbarten Monatszahlung zu leisten.

Dieser Klageantrag auf zukünftige Leistung ist statthaft, vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 146/10. Der Gläubiger kann gem. § 259 ZPO Klage auf zukünftige Leistung erheben, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung besteht vorliegend schon deshalb, weil die Gegenseite mit einem Betrag, der eine Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigt, in Verzug geraten ist.

Wenn aber die Mieter einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigenden Höhe haben auflaufen lassen, ist zu besorgen, dass die Mieter künftige Nutzungsentgeltforderungen – unabhängig davon, ob sie Miete oder Nutzungsentschädigung zum Gegenstand haben – nicht rechtzeitig erfüllen werden.

Da die Mieter den monatlich zu zahlenden Betrag im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung als Miete, andernfalls in gleicher Höhe als Nutzungsentschädigung (BGB § 546a Abs. 1) schulden, ist dem Klageantrag ohne weitere Prüfung stattzugeben, da erhebliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit seit der BGH-Entscheidung vom 04.05.2011 nicht mehr erhoben werden können.

finaBundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 01. Februar 2012 – VIII ZR 156/11) hat eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.

Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.

Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Der Senat hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.

Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.

finaDas Bundesverfassungsgericht schützt das vertrauliche Wort in Anwaltspraxen.

Am 01.02.2011 trat das “Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht” in Kraft.

Durch dieses Gesetz wurde das Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot in § 160a StPO auf alle Rechtsanwälte ausgedehnt. Bislang erstreckte es sich lediglich auf Strafverteidiger.

Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant wurde dadurch erheblich gestärkt. Nun entschied das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12. Oktober 2011, Az.: 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08 und 2 BvR 422/08), dass diese Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsverfahren verfassungsgemäß ist.

So heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts: „Allein die Stellung der Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege und ihre Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaats heben sie zwar noch nicht in einer Weise aus dem Kreis der lediglich von dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 StPO erfassten Berufsgeheimnisträger heraus. Allerdings kann eine hinreichende Rechtfertigung in dem Umstand gesehen werden, dass eine Differenzierung zwischen Anwälten und Verteidigern aufgrund der Nähe der Tätigkeitsfelder faktisch kaum möglich ist. Einem anwaltlichen Beratungsverhältnis ist anders als dies etwa bei Steuerberatern der Fall ist bei generalisierender Betrachtung die Option der Strafverteidigung immanent.“

Das mit dem Anwalt gesprochene Wort bleibt damit dem Zugriff der Ermittlungsbehörden weiterhin entzogen und das ist auch gut so.