finaMüssen die Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall immer in voller Höhe erstattet werden? Der BGH bestätigte am 07.02.2011 (VI ZR 133/11) die Rechtsprechung des OLG Celle, wonach dies nicht der Fall ist.

Das Gericht führt insoweit Folgendes zur Begründung aus:

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann.

Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

finaDie von Rechtsanwalt Norbert Lühring vertretenen Hinterbliebenen waren an dem Verfahren als Nebenkläger beteiligt.

Das „Achimer Kreisblatt“ berichtete am 31.01.2011 über den schweren Verkehrsunfall vom 10.04.2011. Die Pressemitteilung lautet wie folgt:
Landkreis – Zu einem schweren Verkehrsunfall auf der Autobahn 27 wird die Polizei am Sonntag, 10. April, gerufen. Nahe Walsrode, in Fahrtrichtung Bremen, verunglückt ein Motorradfahrer bei fast sommerlichen Temperaturen am frühen Nachmittag tödlich.
Das Opfer ist der 43-jährige Reiner Gerken aus Oyten-Bassen. Er war mit einem Auto zusammengestoßen. Die Presseveröffentlichungen dazu am nächsten Tag stützen sich auf den Polizeibericht. Darin heißt es: „Kurz hinter der Anschlussstelle Walsrode-West fuhr der Oytener dann auf den Audi A3 eines 69-Jährigen aus dem Kreis Cuxhaven auf.
Die Ursache dafür ist noch unklar. Polizei und Staatsanwaltschaft haben einen Gutachter eingeschaltet. Der Motorradfahrer stürzte nach dem Aufprall zu Boden und rutschte in die Leitplanken.“
Doch später stellte sich heraus, dass der Unfallhergang ein anderer war. Das Amtsgericht Walsrode verurteilte den Autofahrer, einen inzwischen 70-jährigen Mann aus Cuxhaven, wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe. Und das sollte auch die Öffentlichkeit in der Region durchaus wissen, finden jetzt die Witwe, Karin Gerken (48), und die drei Söhne des Ehepaares, Deniz (26), Yasar (24) und Yannik (20). Ihnen war nach eigenen Angaben „beim Anblick des Unfallfahrzeugs sofort klar, dass es sich um keinen Auffahrunfall gehandelt haben konnte“. Allein schon deshalb, weil das Heck des Wagens, gegen das Reiner Gerken laut Polizei mit der Maschine geprallt sein sollte, „überhaupt keinen Schaden aufwies“.
Karin Gerken wandte sich daraufhin an den Rechtsanwalt Norbert Lühring. Der Achimer Jurist beauftragte einen Sachverständigen, der das Motorrad begutachtete.
Dessen Ergebnis widerlegte die These vom Auffahrunfall ebenfalls. Am 9. August klagte die Staatsanwaltschaft Verden den Autofahrer an, durch Fahrlässigkeit den Tod eines anderen Menschen verursacht zu haben. Die Strafsache wurde am 8. November vor dem Amtsgericht Walsrode verhandelt, wobei die Witwe als Nebenklägerin in dem Verfahren auftrat.
Der Angeklagte sei zum Zeitpunkt des Unfalls mit rund 150 Stundenkilometern auf dem rechten Fahrstreifen unterwegs gewesen, während Gerken mit Tempo 200 bis 250 über die linke Spur „flog“, hatte der Gutachter ermittelt. Als sich der Oytener mit seiner BMW S 1000 RR „etwa 167 Meter“ hinter dem Audi des Cuxhaveners befand, sei dieser auf die linke Fahrspur gewechselt.
„Ohne sich dabei zu versichern, dass andere Verkehrsteilnehmer durch den Spurwechsel nicht gefährdet werden“. Dabei sei die Strecke, auf der kein Tempolimit gilt, „problemlos einsehbar, so dass der Angeklagte den Geschädigten Gerken bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können“, stellt das Gericht fest.
„In Folge des Fahrstreifenwechsels“ sei es zu einer Kollision zwischen dem Auto und dem Zweirad gekommen. Wodurch Reiner Gerken „sofort verstarb“. Der Angeklagte habe vor dem Fahrstreifenwechsel „gegen seine doppelte Rückschaupflicht verstoßen“ und sei somit schuldig, führtRichterin Rothstein in der Begründung für das Urteil aus.
Sie verhängte gegen den Rentner aus Cuxhaven, der sein folgenschweres Versäumnis vor Gericht einräumte, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 40 Euro. Außerdem hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. · mm

slp_testament_08Bei diesen meist kostenpflichtigen ‚Dienstleistungen‘ ist besondere Vorsicht geboten: Testamente können nicht ‚online‘ errichtet werden. Das deutsche Recht erlaubt Verfügungen von Todes wegen nur in drei Formen:
•    eigenhändiges Testament,
•    notarielles Testament und
•    notarieller Erbvertrag.
Jede andere Form einer Verfügung von Todes wegen ist – abgesehen von sog. Nottestamenten – unwirksam und kann daher im Erbfall in keiner Weise berücksichtigt werden.
Das gilt insbesondere für alle Formen der ‚Internettestamente‘. Entsprechende Angebote vermitteln ein falsches Gefühl der Sicherheit – meist auch unter Zuhilfenahme von fraglichen Mustern oder Formularen. Die Nachlassgestaltung hat für die meisten Menschen und deren Angehörige eine große Bedeutung der man durch umfassende Information und fachkundige Beratung gerecht werden sollte.
Bitte beachten Sie auch, dass eine Hinterlegung von Testamenten nach deutschem Recht ausschließlich bei den Amtsgerichten möglich ist. Ferner können bei Notaren Erbverträge und sonstige erbfolgerelevante Urkunden in die amtliche Verwahrung genommen werden.
Nur in diesen Fällen ist eine Benachrichtigung über den Sterbefall gesetzlich gesichert und daher eine Berücksichtigung der Urkunde im Sterbefall garantiert. Hinterlegungen im Internet, bei sonstigen Anbietern, Privatpersonen oder Rechtsanwälten sind gesetzlich nicht vorgesehen und unsicher“

finaDie Kosten eines Zivilprozessess können als außergewöhnliche Belastung von der Einkommenssteuer absetzbar sein, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hatte. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH -VI R 42/10) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

Bislang galt, dass Kosten für einen Rechtsstreit nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn der Rechtsstreit von existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen war.
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine erkrankte Mitarbeiterin, die nach dem Ende der Lohnfortzahlung Leistungen von ihrer Krankentagegeld-Versicherung in Anspruch nehmen wollte. Nach weiteren sechs Monaten wurde die Mitarbeiterin berufsunfähig, woraufhin der Krankentagegeld-Versicherer seine Zahlungen einstellen wollte.
Die Mitarbeiterin klagte gegen diese Entscheidung, verlor diesen Rechtsstreit und wollte die Kosten des verlorenen Prozesses steuerlich geltend machen. Mit Erfolg! Der Bundesfinanzhof entschied, dass solche Kosten grundsätzlich absetzbar sein können, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hatte.
Das müssen Finanzämter künftig stets prüfen. Wie diese Erfolgsprüfung stattfinden soll, bleibt allerdings unklar. Steuersachbearbeiter sind schließlich keine Ziviljuristen.
Dennoch: Die Kosten für verlorene Prozesse sollten in Zukunft immer als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

finaDer für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2001 (Az.: XII ZR 136/099 entschieden, dass dem „Scheinvater“ nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Was ist, wenn ein Mann jahrelang Unterhalt für das Kind eines fremden Mannes gezahlt hat in der falschen Annahme, er sei der biologische Vater? In solchen Fällen muss die Kindesmutter Auskunft über den tatsächlichen Vater erteilen mit der Folge, dass der „Scheinvater“ von dem tatsächlichen Kindesvater Schadenersatz für die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen erlangen kann.
Der Kläger des vom BGH nunmehr entschiedenen Falls war nicht der leibliche Vater des Kindes, für das er jahrelang gezahlt hatte. Er glaubte dies allerdings und anerkannte auf Anforderung der Kindesmutter die Vaterschaft. Nachdem ihm die Nichtvaterschaft später bekannt geworden war, wollte er in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei dem leiblichen Vater nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Kindesmutter Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Die Kindesmutter verweigerte ihm diese Auskunft. Das Amtsgericht hat die Kindesmutter antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Kindesmutter hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr auch die Revision der Kindesmutter zurückgewiesen. Sie schuldet dem Scheinvater nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Scheinvater ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Kindesmutter hingegen kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.

finaDas Amtsgericht Norden verurteilte den Angeklagten im Februar 2011 wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.

Er soll einen Zeugen mit dem Worten „Arschloch“ und „Drecksack“ belegt haben. Der Angeklagte betritt diesen Vorwurf und legte Berufung ein. Das Landgericht Aurich glaubte dem Zeugen, weil der Angeklagte in der Vergangenheit schon mehrfach wegen Beleidigung und übler Nachrede in Erscheinung getreten war und zog auch den „heruntergekommenen Eindruck, den die Strafkammer von dem Angeklagten gewonnen hat“ als Begründung heran.
Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 04.10.2011 -1 Ss 166/11) hob die Verurteilung hingegen auf. Ob der Angeklagte, der einem sozial randständigen Milieu zugehört, einen „heruntergekommenen“ Eindruck mache, sei für die Frage, ob er die Tat beging oder sie zu Recht bestreitet, irrelevant und völlig unergiebig.
Der Wahrheitsgehalt der Einlassung eines Angeklagten werde nicht von seinem äußeren Erscheinungsbild berührt. Insoweit sind Richter auch im wörtlichen Sinne verpflichtet, ohne Ansehen der Person zu urteilen.
Besser dürfte es allerdings sein, dafür Sorge zu tragen, dass ein solcher Eindruck von vornherein nicht entstehen kann. Richter sind eben auch nur Menschen.

finaDas Heimwesen war lange Zeit gesetzlich nicht geregelt. Nach dem „Heimgesetz“ schuf der Gesetzgeber 2009 mit dem „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz“ klarere Regelungen.

Anlaß dafür war die Erkenntnis, dass immer mehr Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht werden. Bei „Schlechterfüllung“ des Heimvertrages stellt sich häufig die Frage, ob und für wie lange rückwirkend der Eigenanteil gekürzt werden kann.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.04.2011 -24 U 130/10) hat hierzu entschieden, dass das Minderungsrecht für höchstens sechs Monate rückwirkend ausgeübt werden kann und nicht von den Minderungsansprüchen der staatlichen oder privaten Kostenträger abhängig ist.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Bewohner oder sein Bevollmächtigter ein entsprechendes Kürzungsverlangen ausspricht. Dies erscheint bei älteren Menschen, die häufig nicht in der Lage sein dürften, ein solches Verlangen zu formulieren, überraschend.
Der ständige Konflikt zwischen Verbraucherschutz und Rechtssicherheit für Unternehmen verlangt jedoch eine zeitliche Begrenzung.
Deutlich wird aus dieser Entscheidung wieder einmal, wie wichtig eine sorgfältig errichtete notarielle General- und Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung in der Praxis ist.

finaDelmenhorster Richter beschneidet Bäume kurzerhand selbst.

Die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg teilte im September 2011 einen kuriosen Fall aus dem eigenen Gerichtsbezirk mit.
Gerichte entscheiden täglich über zahlreiche Rechtsstreitigkeiten mit durchdachten Urteilen und Beschlüssen. Das muss aber nicht immer so sein. Manchmal ist eine praktische und schnelle Lösung mit scharfem Werkzeug die einfachste und beste.
Das hat sich auch ein Amtsrichter aus Delmenhorst gesagt, als er den langjährigen Streit zwischen zwei Grundstücksnachbarn über den Bewuchs entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu entscheiden hatte. Während der eine Nachbar darauf bestand, dass keine Zweige und Äste auf sein Grundstück hinüber wachsen, war es dem anderen Nachbar wichtig, dass sich die Bäume und Sträucher in seinem Garten möglichst natürlich entfalten können.
Ein früherer Vergleich vor dem Schiedsmann ließ sich trotz anwaltlicher Hilfe nicht in eindeutige Handlungsanweisungen umsetzen. So stritten die Nachbarn vor Gericht weiter. Der zuständige Amtsrichter ordnete kurzerhand einen Ortstermin gemeinsam mit den streitenden Parteien und ihren Anwälten an. Dort war schnell klar, es muss eine unwiderrufliche und praktische Entscheidung her.
Der Richter bat die eine Partei um eine scharfe Astschere und die andere Partei um eine ebensolche Bügelsäge. Statt endloser juristischer Diskussionen ging er jeden Baum und jeden Strauch Ast für Ast mit den Parteien durch und legte mit Zustimmung der Parteien selber Hand an.
Der Streit erledigte sich im Handumdrehen. Die Parteien akzeptierten diese praktische Lösung und der Rechtsstreit konnte beendet werden. Allerdings muss der Amtsrichter jetzt noch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden.

finaDer Bundesgerichtshof hat am 28.09.2011– VIII ZR 242/10- eine Entscheidung zu den Anforderungen an die gemäß § 554 Abs. 3 BGB erforderliche Modernisierungsankündigung getroffen.

Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mitteilte, sind die Kläger zusammen mit weiteren Personen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in München. Sie beabsichtigen, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Sie beanspruchen vom Beklagten, der Mieter einer der betroffenen Wohnungen ist, die Duldung dieser Anbringung.
Hierzu kündigten sie dem Beklagten stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, und zwar unter anderem „Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich“, das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an. Zugleich teilten sie dem Beklagten mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von fünf Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werde. Die gemäß § 554 Abs. 2 BGB auf Duldung der Baumaßnahmen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
Die dagegen gerichtete Revision des Mieters ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt.
Hierfür genügt es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen. Diesen Anforderungen ist das Ankündigungsschreiben im vorliegenden Fall gerecht geworden, so dass der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen zu dulden hat.

finaDer Sinn von neuen Gesetzen ist manchmal unklar. Mit der Einführung des neuen „Zentralen Testamentsregisters“ zum 01.01.2012 setzt der Gesetzgeber allerdings eine von der Praxis lange geforderte Neuregelung endlich um.
Derzeit betreiben mehr als 5000 Standesämter und das Amtsgericht Schöneberg in Berlin jeweils eigene Testamentsverzeichnisse. Da können wichtige Informationen schon einmal auf der Strecke bleiben. Ein Testament kann noch so gut und sinnvoll aufgesetzt worden sein. Es muss in jedem Fall aufgefunden und eröffnet werden. Nur dann wird der letzte Wille des Erblassers auch umgesetzt.

In das neue Zentrale Testamentsregister (ZTR) bei der Bundesnotarkammer in Berlin werden Verwahrangaben zu allen erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen. Registerfähig sind alle notariellen Urkunden und Privattestamente aus besonderer amtlicher Verwahrung. Gespeichert werden nur die relevanten  Personenstandsdaten des Erblassers,  Bezeichnung und Anschrift der Verwahrstelle, Art sowie Datum und Aktenzeichen des erbfolgerelevanten Vorgangs und Name und Amtssitz des amtierenden Notars. Die Urkunde selbst oder deren Inhalte werden nicht gespeichert. Es gilt der Grundsatz der „Datensparsamkeit“. Niemand kann also vor dem Sterbefall inhaltliche Informationen über den letzten Willen des Erblassers in Erfahrung bringen.

Jeder Sterbefall wird künftig vollautomatisch auf einen Eintrag im Zentralen Testamentsregister überprüft. So wird sichergestellt, dass die Verwahrstelle und das zuständige Nachlassgericht über eine erbfolgerelevante Urkunde informiert werden kann. Das Testament wird sodann eröffnet und an das Nachlassgericht abgeliefert.

Durch den Einsatz moderner Kommunikationstechnologie ermöglicht das Verfahren das sichere Auffinden von Erbfolgeurkunden und damit die Durchsetzung des testierten letzten Willens, denn ein Testament kann nur dann seine Wirkungen entfalten, wenn es auch tatsächlich eröffnet wird. Die Abfrage erfolgt ausschließlich elektronisch und nur durch Amtsträger wie Notare und Gericht unter Angabe des Geschäftszeichens. Alle Daten werden  vollständig verschlüsselt übertragen und gespeichert.

Geführt wird das neue Register bei der Bundesnotarkammer in Berlin, die langjährige Erfahrungen durch den Betrieb des Zentralen Vorsorgeregisters für Patientenverfügungen aufweisen kann. Anders als bei dem freiwilligen Vorsorgeregister ist die Eintragung von Testamenten gesetzlich vorgeschrieben.

Die Datenübermittlung erfolgt durch den Notar, handschriftliche Testamente aus der besonderen amtlichen Verwahrung meldet das zuständige Amtsgericht. Notare und Gerichte sind über sichere Datenverbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung wird ausschließlich elektronisch und in Echtzeit vorgenommen. Es ist vorgesehen, dafür eine Registrierungsgebühr von 15 EUR zu erheben.

Die Bundesnotarkammer richtet das Zentrale Testamentsregister zurzeit ein und führt noch in diesem Sommer einen Probebetrieb durch. Der Registerbetrieb wird am 01.01.2012 aufgenommen.