Bei der Heirat blicken die meisten Paare auf das persönliche Miteinander und ihre gemeinsame Zukunft. Mit der Eheschließung gehen jedoch auch eine Vielzahl von Rechten und Pflichten einher. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich frühzeitig auch mit den rechtlichen Folgen der Ehe auseinanderzusetzen. Durch einen notariellen Ehevertrag lassen sich diese an die konkreten persönlichen Lebensverhältnisse anpassen – eine maßgeschneiderte Lösung für gute und auch schlechte Zeiten.

Rechtzeitig handeln, statt später streiten

Ein Ehevertrag wird fälschlicherweise oft mit Trennung in Verbindung gebracht, dabei handelt es sich um ein Instrument der Vorsorge und Absicherung. „Ein Ehevertrag kann Streit vorbeugen und finanzielle Risiken minimieren, indem die vermögensrechtlichen Folgen einer Eheschließung klar, fair und individuell ausgestaltet werden“, erklärt Robert Jakob, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen-Anhalt.

Zwar ist es auch möglich, einen Ehevertrag erst anlässlich einer Trennung als sogenannte Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen. In diesem Zeitpunkt gestaltet sich eine friedliche Lösungsfindung jedoch oft schwieriger oder ist gar unmöglich. Ehepaare sollten sich daher rechtzeitig mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihrer Partnerschaft auseinandersetzen.

Gilt das überhaupt für uns?

Ein vorsorgender Ehevertrag ist nicht nur für Vermögende und Unternehmer sinnvoll. „Ohne individuelle Ausgestaltung greifen die gesetzlichen Regelungen, die den Vorstellungen der Ehegatten nicht immer entsprechen. Fachkundige Beratung durch die Notarin oder den Notar ist hier unerlässlich“, betont Jakob.

Sofern die Eheleute keine andere Vereinbarung treffen, gilt beispielsweise der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand regelt die Zuordnung des Vermögens der Eheleute während und nach der Ehe. Im gesetzlichen Güterstand gehört das Vermögen, das jeder Ehegatte während der Ehe erwirbt, ihm allein. Auch haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft findet jedoch ein Ausgleich des Vermögenszuwachses während der Ehe statt. Dies ist in vielen Fällen nicht interessengerecht oder aus anderen Gründen nicht gewollt. Neben dem Güterstand können auch Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder, die eheliche Wohnung oder die Absicherung im Alter – insbesondere den Versorgungsausgleich – getroffen werden.

Notarielle Beratung als Qualitätsmerkmal

Gerade bei Sachverhalten mit internationalem Bezug, Patchwork-Familien, Einkommens- oder Vermögensunterschieden oder Unternehmensbezug kann sich die Gestaltung des Ehevertrages als kompliziert erweisen. Eheverträge müssen ausgewogen sein und dürfen nicht unangemessen eine Seite belasten. Die unparteiische Beratung und Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar stellt sicher, dass ein Ehevertrag diesen Anforderungen gerecht wird. Sie gewährleistet, dass die Vorstellungen des Ehepaares rechtssicher umgesetzt werden und die getroffenen Vereinbarungen den tatsächlichen Lebensumständen entsprechen.

„Jeder Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Schon aus diesem Grund sind alle Notarinnen und Notare Spezialisten auf diesem Gebiet. Die rechtliche Beratung beider Eheleute ist dabei inklusive und gehört zur Beurkundung dazu. Die zusätzliche Beauftragung einer Anwältin oder eines Anwalts ist somit nur dann erforderlich, wenn ein Ehepartner im Einzelfall auch eine einseitige parteiische Beratung wünscht,“ stellt Jakob eine immer wieder und erst kürzlich in der Zeitschrift Finanztest (Ausgabe 11/2024) verbreitete Fehlinformation richtig. „Als unparteiische Spezialisten sind Notarinnen und Notare für eine einvernehmliche Lösung im beiderseitigen Interesse die richtigen Ansprechpartner.“

Quelle: medienverbund-notarkammern.de/vorsicht-ist-besser-als-nachsicht-warum-ein-vorsorgender-ehevertrag-sinnvoll-ist/

Zum 1. Januar 2024 wird in Deutschland das neue Gesellschaftsregister scharfgeschaltet.

Bislang existiert für die GbR kein eigenes öffentliches Register, aus dem sich die Existenz, die Identität sowie die Beteiligungs- und Vertretungsverhältnisse einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ablesen ließe.

Das neue Register wird bei den auch für die schon bestehenden Gesellschaftsformen (oHG, KG, GmbH usw.) zuständigen Amtsgerichten geführt. Die Registeranmeldung bedarf der notariellen Form. Nach der Anmeldung führt die Gesellschaft die Bezeichnung „eGbR“ (eingetragene GbR).

Zwar steht es den Gesellschaften grundsätzlich frei, sich eintragen zu lassen. Die Eintragung ist aber Bedingung, wenn die GbR selbst in ein Grundbuch oder ein Handelsregister eingetragen werden will, etwa beim Erwerb eines Grundstücks oder eines Geschäftsanteils an einer anderen Gesellschaft.

Die meisten Vermieter/Innen haben die Kosten für Strom und Gas auf die Mieter/Innen im Rahmen vertraglicher Bestimmungen umgelegt. Bestenfalls werden diese Positionen von den Mietern direkt mit den Versorgern abgerechnet.Vermieter/Innen müssen jährlich über das zurückliegende Verbrauchsjahr abrechnen. Zunächst besteht daher eine Vorleistungspflicht der Vermieter/Innen gegenüber dem jeweiligen Versorger. Die massiven Preissteigerungen führen an dieser Stelle zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung für Vermieter/Innen.

Das Gesetz bietet hier nur begrenzte Möglichkeiten. § 560 BGB bestimmt, dass nach Vorlage einer Betriebs-/Nebenkostenabrechnung die Vorauszahlung angepasst werden können, sofern die Abrechnung mit einem Saldo schließt. Die Erhöhung der mieterseitigen Vorauszahlungen im laufenden Abrechnungszeitraum ist hingegen nicht gesetztlich geregelt. Eine Abhilfe ist nicht absehbar.

An dieser Stelle empfehlen wir ein gemeinsames Gespräch mit den Mieter/Innen. Hier sollte aufgezeigt werden, welche Kosten genau gestiegen sind. Es dürfte eine großes Interesse auf Mieterseite geben, dass es zu keiner massiven Nachzahlung im Folgejahr kommt, sodass die finanzielle Mehrbelastung geteilt werden kann. Diese Vereinbarung ist zwingend schriftlich zu fixieren. Ergänzend sollte auf den bestehenen Mietvertrag Bezug genommen werden.

Schon jetzt ist absehbar, dass die Preissteigerungen erhebliche Nachforderungen der Vermieter/Innen begründen.

Die WEG-Reform 2020 hat einige gravierende prozessuale Änderungen herbeigeführt. Die Vertretung der verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft war bis zur Reforum 2020 unsicher.

Der § 9b Abs. 1 S. 2 WEG bestimmt nunmehr, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer- ohne Verwalter- durch die Eigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Seit der Reform 2020 sind Beschlussanfechtungsklagen nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG). Der Kläger einer Beschlussanfechtungsklage wäre als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich auch Vertreter auf Beklagtenseite. Jedoch kann ein Kläger nicht gleichzeitig Kläger und auf der Beklagtenseite mit anderen Eigentümern Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sein.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass der Kläger für diese prozessuale Situation als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausscheidet und die verbleibenden Wohnungseigentümer Gesamtvertreter werden. Eine besondere Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

BGH, Urteil vom 08.07.2022 – V ZR 202/21

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 26.01.2022 über die Entschädigungszahlung einer Betriebsschließungsversicherung entschieden.

Ein Restaurantbesitzer verlangte von der Versicherung Entschädigung aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung. Die Versicherungsbedingungen enthielten in den Zusatzbestimmungen abschließende Aufzählungen der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger. Der Bundesgerichtshof prüfte diesen Teil der Versicherungsbedingungen und befand die vertraglichen Bestimmungen für eindeutig und rechtmäßig. Eine Entschädigung darf der Versicherungsnehmer nun nicht erwarten.

Für die Praxis sollten die Vertragsbedingungen der Betriebsschließungsversicherung genau geprüft werden. Der Bundesgerichtshof hat die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08) geprüft. Für ältere Verträge könnten andere Bedingungen gelten.

 

Der Bundesgerichtshof hat für eine Vielzahl von Gerichtsverfahren eine grundsätzliche Entscheidung getroffen:

Erfolgte eine Geschäftsschließung aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, obliegt dem Mieter von gewerblich genutzten Räumen ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs.1 BGB.

Es hat jedoch eine Einzelfallentscheidung über die Höhe der Anpassung zu erfolgen. Hierbei sind auch geleistete staatliche Soforthilfen, Zahlungen aus Betriebsschließungsversicherungen und Umsatzrückgänge zu berücksichtigen. Eine pauschale Anpassung wurde verworfen.

 

BGH, Urt. v. 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21

In einem aktuellen Verfahren beschäftigt sich der BGH mit der Betriebsschließung im Einzelhandel während der Corona-Pandemie. Das Oberlandesgericht hielt die hälftige Zahlung der monatlichen Miete für interessengerecht und angemessen.

Dem BGH ist dies zu pauschal. Im Ergebnis wird erwartet, dass eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Im Zweifel wird sich das Oberlandesgericht erneut mit dem Sachverhalt befassen müssen und hierbei die Hinweise und Ausführungen des BGH berücksichtigen müssen.

 

(BGH, Az. XII ZR 8/21)

Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers vom Kaufvertrag lösen, stellen die von ihm an einen Makler gezahlte Provision und die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer ersatzfähige Schadensersatzpositionen dar.

Diese sind als sogenannte „nutzlose Aufwendungen“  und somit als Schaden erstattungsfähig.

 

 

BGH, Urt. v. 24.09.2021- V ZR 272/19

Gesellschaften müssen mindestens die folgenden Daten über ihre wirtschaftlich Berechtigten in das deutsche Transparenzregister eintragen:

Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Kapitalanteil in Euro und Stimmrecht in Prozent) und die Staatsangehörigkeit Berechtigten (§ 19 Abs. 1 GwG).
Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG).

Weitere Informationen lesen Sie –> hier

Ein Erbe kann auf seinen Pflichtteil verzichten. Ein solcher Verzicht muss vor Eintritt des Erbfalls in aller Regel notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.

Wie nun das Oberlandesgericht Koblenz (12 U 1681/20) entschieden hat, kann der Verzicht auch noch nach dem Eintritt des Erbfalls erklärt werden, und zwar über einen sog. „Erlassvertrag“ formfrei.

Wer über seinen Pflichtteilsverzicht irrt, kann ihn allerdings später nicht anfechten. Deshalb ist der Abschluss eines möglicherweise sehr weit reichenden Erlassvertrages ohne rechtliche Beratung nicht zu empfehlen.

Ihr Notar und Ihre Notarin: Beratung inklusive