finaNeues BGH-Urteil zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 175/14) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind. Der Beklagte ist seit dem 1. Dezember 2010 Mieter einer 140 m² großen Wohnung des Klägers. Die monatliche Nettomiete beträgt 1.100 €, zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 180 € und der Miete für die dazugehörige Garage in Höhe von 50 €.

Ab Oktober 2011 bezog der Beklagte vom zuständigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Seit Januar 2013 leitete er die für seine Wohnung erhaltenen Zahlungen des Jobcenters nicht mehr an den Kläger weiter. Der Kläger erklärte daraufhin wegen der hierdurch entstandenen Mietrückstände am 17. April 2013 die fristlose Kündigung und erhob im Juni 2013 Räumungsklage. Das Jobcenter gab in der Folge aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts eine Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden ab. Nachdem seit Juli 2013 das Sozialamt seines Wohnorts für den Beklagten zuständig geworden worden war, beantragte er bei diesem Sozialhilfe einschließlich der Übernahme der Wohnungskosten. Gegen die Ablehnung der Wohnungskostenübernahme erhob er Widerspruch und beantragte einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht. Dieses verpflichtete den Sozialhilfeträger schließlich im Wege einstweiliger Anordnung vom 30. April 2014 zur Zahlung der Mieten von September 2013 bis Juni 2014. In der Zwischenzeit hatte der Kläger, gestützt auf die rückständigen Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014, am 12. März 2014 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 12. März 2014 wirksam beendet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte mit der Mietzahlung für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug. Der für die fristlose Kündigung erforderliche wichtige Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB lag daher vor.

Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Beklagte, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen.

Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung („Geld hat man zu haben“) ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gilt auch für Mietschulden. Bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB müssen darüber hinaus nicht die in § 543 Abs. 1 BGB genannten zusätzlichen Abwägungskriterien beachtet werden.

Vielmehr handelt es sich bei den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB aufgeführten Kündigungsgründen um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist danach grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben. Der Schutz des (nicht rechtzeitig zahlenden) Mieters vor dem Verlust der Wohnung wird vielmehr ausschließlich durch die einmalig innerhalb von zwei Jahren gewährte Schonfrist (§ 569 Abs. 3 BGB) sichergestellt.

finaArbeitnehmer müssen weiterhin beweisen, wenn sie eine bessere Bewertung eine „3“ in ihrem Arbeitszeugnis haben wollen.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.11.2014 ein neues Grundsatzurteil zu Arbeitszeugnissen gesprochen (9 AZR 584/13).

Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, was genau unter einer „3“, also einer lediglich durchschnittlichen Zeugnisnote zu verstehen ist.

Der Arbeitnehmer hatte auf eine bessere Gesamtbewertung als „zu unserer vollen Zufriedenheit“ geklagt. Die Voraussetzungen dafür muss er im Streitfall darlegen und beweisen.

finaDer Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13- seine Rechtsprechung noch einmal bestätigt, wonach das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung darstellt.

Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Hiermit kann er schon im Vorfeld eines Parkverstoßes ein darauf spezialisiertes Unternehmen beauftragen.

Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Inneren und Außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden.

Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn sie entstehen unabhängig davon.

Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er hat nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind.

Regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht nicht.

finaGesetzliche Rauchverbote bei öffentlich zugänglichen Vereinsveranstaltungen verstossen nicht gegen die Vereinigungsfreiheit.

Ein gesetzliches Rauchverbot, das auch allgemein öffentlich zugängliche Vereinsveranstaltungen erfasst, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG).

Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit am 24.09.2014 (1 BvR 3017/11) entschieden. Allein die Gründung eines Vereins kann keinen Grundrechtsschutz für eine Tätigkeit vermitteln, den diese individuell nicht genießt.

Ein Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten berührt auch die Vereinigungsfreiheit dann nicht, wenn die Räumlichkeiten zwar für den verfolgten Vereinszweck – das gemeinsame Rauchen – genutzt werden sollen, aber tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

finaWie wichtig die exakte Formulierung eines Testaments ist, zeigt einmal mehr eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.03.2014 (Az.: 15 W 136/13), in der sich das Gericht mit der Auslegung eines Ehegattentestaments zu befassen hatte.

Der nunmehr verstorbene Ehemann hatte gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau im Jahr 2005 ein Ehegattentestament errichtet, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten.

Nach dem Tod beider Ehegatten sollten die Tochter des Ehemanns aus erster Ehe sowie ein Neffe der Ehefrau zu gleichen Teilen erben. Der Ehemann verstarb zuerst, mit der Folge dass die Ehefrau alleinige Erbin geworden wäre.

Diese schlug jedoch die Erbschaft aus. Der Neffe der Ehefrau meinte nunmehr, gemeinsam mit der Tochter des Ehemannes kraft Testament als Ersatzerbe berufen zu sein. Die Tochter des Ehemanns hielt sich hingegen für die Alleinerbin.

Das OLG Hamm gab der Tochter Recht. Die Erbeinsetzung der Tochter und des Sohnes im Testament beziehe sich nur auf den Fall, dass beide Ehegatten verstorben seien (Schlusserbeneinsetzung), nicht jedoch auf den Fall, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlage.

Es sei nicht davon auszugehen, dass mit der Benennung von Schlusserben auch die Berufung zu Ersatzerben gewollt gewesen sei. Daher greife die gesetzliche Erbfolge. Die Tochter des Ehemannes war als dessen einziger Abkömmling somit Alleinerbin. Der Beschluss des OLG Hamm befasst sich erneut mit einer Auslegungsfrage.

Da man den Verstorbenen nicht mehr nachträglich nach seinem Willen fragen kann, sind Auslegungsstreitigkeiten bei Testamenten häufig, insbesondere wenn das Testament eigenhändig verfasst wurde.

Lassen Sie sich bei der Verfassung Ihres letzten Willens daher unbedingt rechtlich beraten oder errichten Sie ein rechtssicheres notarielles Testament oder einen Erbvertrag.

Quelle: Bundesnotarkammer (www.testamentsregister.de)

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Der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 281/13) hat letztinstanzlich die bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt, ob ein Radfahrer ohne Helm Abstriche bei der Schadensregulierung hinnehmen muss.

Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben.

Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

Dies wäre dann zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben.

So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.

finaWird der Auftragnehmer mit der Sanierung eines feuchten Kelleranbaus beauftragt, schuldet er einen funktionalen Erfolg, also die Herstellung eines trockenen und bewohnbaren Kellers.

Das gilt – worauf das OLG Celle (Urteil vom 16.05.2013 – 16 U 160/12) hinweist – auch dann, wenn die Feuchtigkeit auf andere als die zunächst angenommenen Ursachen zurückzuführen ist.

Dabei darf der mit den Sanierungsarbeiten beauftragte Auftragnehmer bei Auftragserteilung davon ausgehen, dass bei der Errichtung des Bauwerks die zu diesem Zeitpunkt geltenden anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden.

Stellt er während der Ausführung fest, dass das zu sanierende Bauwerk nicht entsprechend den damals geltenden anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde, muss er den Auftraggeber auf diesen Umstand hinweisen.

Quelle: ibr-online.de

finaKein stillschweigender Ausschluss der Haftung bei gefahrenträchtiger Arbeit und Haftpflichtversicherung für Nachbarschaftshelfer.

Wer es auf Bitten eines Nachbarn übernimmt, die Montage einer Außenbeleuchtung und deren Verkabelung zu übernehmen, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, alleine wegen der Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit von der Haftung befreit zu sein, sollte es wegen fehlerhafter Arbeiten zu Personenschäden kommen. Die Haftung kann sich auch auf Schäden Dritter erstrecken, die für den Helfer erkennbar mit der Lampe in Berührung kommen sollten.

Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden (Az. 5 U 311/12), der insoweit eine vorangehende Entscheidung des Landgerichts Koblenz abgeändert hat.

Der Kläger – Mitarbeiter eines mit der Durchführung von Fassadenarbeiten beauftragten Unternehmens – stieß, bei der Durchführung der Arbeiten auf einem Metallgerüst stehend, am 16. September 2009 gegen das stromführende Gehäuse einer Außenlampe im Eingangsbereich des eingerüsteten Anwesens.

Die Lampe war von einem Nachbarn unentgeltlich auf Bitte der im Haus wohnenden Vermieterin des Anwesens installiert worden. Infolge des Stromschlags erlitt der zum Unfallzeitpunkt 46 Jahre alte Kläger einen hypoxischen Hirnschaden. Er ist zu 100 % behindert und umfassend pflegebedürftig.

Mit seiner Klage nimmt er neben dem Auftraggeber der Fassadenarbeiten auch den Nachbarschaftshelfer auf Schmerzensgeld (mindestens 600.000 € und lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente) und Schadenersatz in Anspruch.

Nach Klageabweisung in erster Instanz hat der 5. Zivilsenat auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als es die Verpflichtung des Nachbarschaftshelfers zum Ersatz der geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach festgestellt hat.

Zur Verhandlung über die Höhe der Ansprüche wurde die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Der Beklagte habe fahrlässig bei seinen Messungen nach der Montage der Lampe übersehen, dass die installierte Außenleuchte Strom führe, weil ein im Hausinneren eingeschlagener Nagel den Schutzleiter des Lampenkabels durchtrennt und eine stromführende Verbindung zum Lampengehäuse hergestellt habe. Er hafte, trotzdem er um Hilfe gebeten worden sei und sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Die rechtliche Erheblichkeit der Gefälligkeit ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalls, der gegenüber ihm vor der Inanspruchnahme geäußerten Wertschätzung als berufserfahrener Elektriker, vor allem aber aus der von einer – regelmäßig zu säubernden – Außenlampe bei fehlerhafter Elektroinstallation ausgehenden erheblichen Gefahr.

Auch dürfe nicht außer Betracht bleiben, ob der Leistende für die Folgen eines Fehlers haftpflichtversichert sei. Die um Hilfe bittende Leistungsempfängerin habe hiernach auf einen Rechtsbindungswillen des leistenden Nachbarn schließen dürfen, der zur Haftung führe. Diese erfasse nicht nur das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Leistungsempfängerin selbst sondern auch in den Schutzbereich einzubeziehende Dritte, hier den Kläger.

Zur Einbeziehung Dritter müssten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit wegen der Vermehrung des Risikos für den Hilfe Leistenden grundsätzlich strenge Maßstäbe gelten. Sie seien im vorliegenden Fall aber erfüllt, da der Beklagte mit einer Einrüstung des Hauses für Fassaden- oder Dacharbeiten habe rechnen können. Für den Beklagten sei es auch erkennbar gewesen, dass die ihn um Hilfe bittende Vermieterin auf die Sicherheit aller Personen vertraute, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen sollten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

finaEin Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen.

Dies hat der Bundesgerichtshof am 10.04.2014 (Az: VII ZR 241/13) in einer Grundsatzentscheidung ausgeurteilt.

Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat.

Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.

finaKönnen Betroffene aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, sind sie nicht arbeitsunfähig krank, sondern haben Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtschicht.

Dies hat das Bundearbeitsgericht am 09.04.2014 in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. 10 AZR 637/13). Das Gericht schützt Schichtarbeiter damit vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes.

Im konkreten Fall konnte eine Krankenschwester nach knapp 30 Jahren im Schichtdienst aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten. Der Arbeitgeber schickte sie hingegen wegen Arbeitsunfähigkeit nach Hause.

Doch damit wollte sich die Krankenschwester nicht abfinden und klagte mit Erfolg bis zum Bundesarbeitsgericht.

Die Krankenschwester sei nicht arbeitsunfähig krank, urteilte das Gericht. Das Krankenhaus müsse vielmehr bei der Schichteinteilung auf die Gesundheitsbeschwerden Rücksicht nehmen. Eine Kündigung sei mit dieser Begründung nicht möglich.