finaDer Bundesgerichtshof hat sich am 11.07.2012 (Az.: VIII ZR 138/11) mit der Frage befasst, ob dem Mieter auch dann fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden kann, wenn er die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels nicht entrichtet.

Die Veröffentlichung des BGH geben wir nachstehend wie folgt wieder: Die Beklagten sind Mieter eines Einfamilienhauses der Kläger.

Im Dezember 2008 teilten sie den Klägern mit, dass sich im Haus aufgrund baulicher Mängel Schimmel und Kondenswasser bilden würden. Anlässlich eines Ortstermins im Dezember 2008 brachten die Kläger gegenüber den Beklagten zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach das Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten dafür verantwortlich sei. Die Beklagten minderten die vertraglich vereinbarte Bruttomiete in Höhe von 1.550 € pro Monat für die Monate März 2009 bis Juni 2010 um jeweils 310 € (20 %).

Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 wegen des bis dahin aufgelaufenen Mietrückstands in Höhe von 3.410 € fristlos. Mit ihrer Klage haben die Kläger Zahlung des bis Januar 2010 aufgelaufenen Mietrückstands nebst Zinsen sowie die Räumung des Hauses verlangt.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 27. Mai 2010 einen zur Minderung berechtigenden Mangel verneint und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagten glichen daraufhin im Juni 2010 den für die Monate Februar 2010 bis Mai 2010 aufgelaufenen Mietrückstand aus und zahlten ab Juli 2010 unter Vorbehalt wieder die volle Miete. Während des Berufungsverfahrens glichen die Beklagten im Februar 2011 den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Mietrückstand vollständig aus.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagten – nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 3.410 € übereinstimmend für erledigt erklärt hatten – zur Zahlung von Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Räumung abgewiesen. Bei der Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Beklagten kein Verschulden an der Nichtzahlung der Miete treffe und sie sämtliche Rückstände im Februar 2011 ausgeglichen hätten.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch im Rahmen des § 543 Abs. 2 BGB der Mieter die Nichtzahlung der Miete zu vertreten hat, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das ist der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für eine mildere Haftung und damit eine Privilegierung des Mieters besteht auch in den Fällen kein Anlass, in denen der Mieter die Ursache eines Mangels, hier der Schimmelpilzbildung, fehlerhaft einschätzt.

Der Mieter kann bei Zweifeln die Miete unter Vorbehalt zahlen, so dass ihm die Möglichkeit bleibt, eine gerichtliche Klärung seiner Rechte herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein. Im vorliegenden Fall kann der Zahlungsverzug nicht wegen fehlenden Verschuldens der Beklagten verneint werden.

Den Beklagten musste sich die Vermutung aufdrängen, dass das Vorhandensein von zwei Aquarien sowie eines Terrariums mit Schlangen eine die Schimmelbildung begünstigende höhere Luftfeuchtigkeit in der gemieteten Wohnung bedingte und somit an das Lüftungsverhalten entsprechend höhere Anforderungen zu stellen waren.

Die Mietrückstände wurden erst im Februar 2011 vollständig ausgeglichen. Da diese Zahlung nicht mehr innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfolgte, ließ sie die Wirksamkeit der Kündigung vom 7. Januar 2010 unberührt, so dass die Beklagten zur Räumung verpflichtet sind.

finaBundesgerichtshof wendet erstmals Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf GmbH-Geschäftsführer an

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 23. April 2012 (Az.: II ZR 163/10) entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.

Der Bundesgerichtshof führt in seiner Pressemitteilung dazu Folgendes aus: Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 der medizinische Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer GmbH. Die Anteile an dieser Gesellschaft werden von der Stadt Köln gehalten.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags der Geschäftsführer zu entscheiden. In dem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des Klägers war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit waren. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31.08.2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als Geschäftsführer nur aus Altersgründen versagt worden seien und dass diese Entscheidung gegen das Altersdiskriminierungsverbot des am 18.08.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoße. Er hat mit dieser Begründung Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000 Euro jedoch nur 36.600 Euro zugesprochen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden, bestätigt. Nach § 6 Abs. 3 AGG findet das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der Senat eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen. Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist.

Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des „Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt“ einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen „langfristig in den Wind stellen“ könne.

Das hat der Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt. Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war.

Damit hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens. Aufgrund von Fehlern bei der Feststellung dieses Schadens hat der Senat das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

finaRechtsanwältin Annette von Wiedebach (Fachanwältin für Familienrecht) weist darauf hin, dass sich das Bundeskabinett auf eine Reform des Sorgerechts geeinigt hat.

Demnach sollen in Zukunft ledige Väter ein gemeinsames Sorgerecht einfacher und schneller durchsetzen können. Dies kann auch notfalls gegen den Willen der Mutter geschehen.

Voraussetzung dafür ist, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Aufgrund der Reform können ledige Väter künftig beim Familiengericht die sog. Mitsorge für ihr Kind beantragen.

Die Mutter wird aufgefordert, innerhalb einer, vom Gericht gesetzten Frist, sich zu dem Antrag des Vaters zu äußern. Wenn die Mutter dann ausschließlich mit Argumenten widerspricht, die nichts mit dem Wohl des Kindes zu tun haben, erhalten die Eltern – also auch der ledige Vater – das gemeinsame Sorgerecht.

Nur wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die Mitsorge des Vaters dem Kind schadet, soll anders entschieden werden. Bisher musste die Mutter damit einverstanden sein, dass die nicht miteinander verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht ihres Kindes ausüben.

Dazu bedurfte es einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung. Anderenfalls hatte die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Diese Regelung war im Dezember 2009 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet und im Sommer 2010 vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden.

Hintergrund der jetzigen Einigung des Bundeskabinetts ist, dass sich die Formen des Zusammenlebens der Familien geändert haben. Der Anteil der nicht ehelich geborenen Kinder habe sich in den letzten 15 Jahren mehr als verdoppelt.

Ziel der Regelung ist, dass ein Kind nach Möglichkeit beide Elternteile als gleichberechtigt erleben soll.

Mit der Reform hat jetzt der Gesetzgeber, den aktuellen Lebenssituationen in der Familie und der Rechtsprechung Rechnung getragen.

finaBundesgerichtshof verneint Recht zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen bei inhaltlichen Fehlern der Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat durch zwei Urteile vom 15. Mai 2012 (Az: VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11) in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Vermieter zur Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen nicht berechtigt ist, wenn die zugrunde gelegte Abrechnung inhaltliche Fehler aufweist.

Das Gericht führt insoweit Folgendes aus: Ein Vermieter ist zur Erteilung einer korrekten Abrechnung verpflichtet. Es kann nicht hingenommen werden, dass eine Vertragspartei aus der Verletzung eigener Vertragspflichten (falsche Abrechnung) auch noch Vorteile zieht.

Diese könnten in Fällen wie den vorliegenden, in denen sich aus den Erhöhungen der Vorauszahlungen ein Mietrückstand in kündigungsrelevanter Höhe aufbaut, sogar darin liegen, dass der Vermieter das Mietverhältnis wegen Mietrückständen beenden könnte, die alleine darauf beruhten, dass er pflichtwidrig eine fehlerhafte Abrechnung erteilt hatte, die den Mieter unberechtigt mit zu hohen Betriebskosten belastete.

finaNach einem Verkehrsunfall ist so mancher Geschädigte froh, wenn ihm die weiteren Unannehmlichkeiten abgenommen werden.

Autovermieter lassen sich häufig die Schadenersatzansprüche abtreten und werben damit, dass sich der Geschädigte dann um nichts mehr kümmern muss.

Ist das zulässig und sinnvoll?

Der Bundesgerichtshof entschied dazu am 31.01.2012 (VI ZR 143/11 ), dass dies in einfach gelagerten Fällen, wenn es etwa nur um die Höhe der Mietwagenkosten geht, nicht beanstandet werden kann. Wenn aber die Haftung selbst dem Grunde nach ungeklärt ist, kann die Sache anders aussehen.

Die Presseerklärung des BGH lautet:

Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien im November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung „Abtretung und Zahlungsanweisung“, die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei.

Der u.a. für das Verkehrshaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)* tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG** erlaubt.

Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG).

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn – wie im Streitfall – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.

finaDas Amtsgericht Stade hat durch Urteil vom 10.01.2012 (Az.: 61 C 946/11) entschieden, dass …

… vom Unfallverursacher bzw. seinem Haftpflichtversicherer auch die Abschleppkosten zu erstatten sind.

Der Geschädigte ist berechtigt, unmittelbar nach dem Unfallgeschehen ein Abschleppunternehmen zu beauftragen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob das Abschleppunternehmen einen angemessenen Betrag berechnet.

Der Geschädigte ist auch berechtigt, ein Ersatzfahrzeug zum „Normaltarif“ anzumieten, ohne vorher „Marktforschung“ zu betreiben, um möglicherweise ein billigeres Angebot zu erhalten.

Er muss sich nur dann auf seine Schadensminderungspflicht verweisen lassen, wenn ihm vor Anmietung ein günstigeres, konkretes Angebot nachgewiesen worden wäre

Die Rechtsprechung in Deutschland ist allerdings uneinheitlich, so dass wir empfehlen, nach Möglichkeit zumindest noch ein zweites Angebot abzufragen.

finaNach § 21a Abs. 1 StVO müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen.

Wenn sich ein Autofahrer nach einem Unfall abschnallt und danach durch ein weiteres auffahrendes Fahrzeug verletzt wird, darf die Versicherung die Leistung nicht deshalb kürzen, weil der Geschädigte bei dem „Zweitunfall“ nicht mehr angeschnallt war.

Nachdem es zum „Erstunfall“ gekommen war, war der Geschädigte nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um sein Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflichtet, nämlich u.a. um die Unfallstelle sichern zu können.

Ihm kann deshalb nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28. Februar 2012 (VI ZR 10/11) nunmehr ausdrücklich klargestellt.

finaDer Bundesgerichtshof hat am 29. Februar 2012 (VIII ZR 155/11) in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt.

Danach muss der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen.

Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben.

Gleichwohl empfehlen wir, insbesondere bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ein „Protokoll“ anzufertigen. Nach der BGH-Entscheidung genügt zwar grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.

Ein von Zeugen unterschriebenes Protokoll dürfte aber regelmäßig überzeugender sein.

finaAuswirkungen auf nachehelichen Unterhalt

Alte Eheverträge mit einem lebenslangen Unterhaltsanspruch der Ehefrau können nachträglich abgeändert werden. Der Unterhaltsverpflichtete kann sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen.Das hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt (BGH, Urteil v. 25.01.2012, XII ZR 139/09).

Die Störung der Geschäftsgrundlage ist z. B. eine Veränderung der Umstände, wenn die wesentlichen Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen.

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hat sich ein Zahnarzt nach 22 Ehejahren scheiden lassen. Aus der Ehe gingen zwei, inzwischen erwachsene Kinder hervor. Die Ehefrau war während der Ehe nicht berufstätig. Im Ehevertrag war für die Frau ein lebenslanger Unterhalt in Höhe des hälftigen Nettoeinkommens des Ehemannes vereinbart worden.

Der Bundesgerichtshof hat die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dass dem Zahnarzt ein Abänderungsrecht hinsichtlich dieser Verpflichtung aus dem Ehevertrag zusteht. Das Verfahren wurde an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück verwiesen. Dort müssen jetzt Einzelfragen und die Berechnung der Unterhaltshöhe geklärt werden.

Damit folgt der Bundesgerichtshof der jüngsten Entwicklung des nachehelichen Unterhaltsrechts seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2008. Danach ist grundsätzlich die Ehefrau, die keine Kinder zu versorgen hat, nach rechtskräftiger Ehescheidung dazu verpflichtet, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

Ob und über welche Zeiträume der Ehemann doch noch verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt zu zahlen, muss im Einzelfall entschieden werden.

finaDas Ersteigern von Waren im Internet ist nicht ohne Risiken. Eines davon besteht darin, dass der Kaufpreis gezahlt wird, der Kaufgegenstand aber deshalb nicht geliefert wird, weil ein unbekannter Täter eine fremden eBay-account widerrechtlich genutzt hat.

Der Bundesgerichtshof hat am 11.05.2011 (Az.: VIII ZR 289/09) entschieden, dass der Inhaber eines ebay-Mitgliedskontos nicht haftet, wenn ein unbefugter Dritter über dieses Konto Willenserklärungen abgibt und insbesondere Käufe oder Verkäufe tätigt.

Der BGH führt dazu aus, dass eine Haftung des Kontoinhabers nicht bestehe, da regelmäßig keine wirksame Stellvertretung gegeben sei. Der Kontoinhaber sei nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der unberechtigt handelnde Dritte dazu bevollmächtigt gewesen sei, der Kontoinhaber die Verfügung nachträglich genehmige oder aber die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht eingreifen.

Hat ein unbekannter Täter den ebay-Account gehackt, dann muss der Kontoinhaber dem Geschädigten keinen Schadenersatz leisten. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat.

Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.

Trotzdem sollten die Zugangsdaten sorgfältig gesichert werden, denn in der Regel wird der Geschädigte ein Strafverfahren mit allen seinen Unannehmlichkeiten einleiten.