Ein häufiger Fall: Eine Großmutter legt für ihre Enkelkinder Sparbücher an. Aber wem gehört das Geld nach dem vorzeitigen Ableben der Großmutter: Den Enkeln oder den Erben?
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied bereits 1994, dass mit der Eröffnung von Sparkonten auf den Namen eines Dritten eine Schenkungsvereinbarung zustande kommt.
Selbst wenn der Anleger sich den Besitz der Sparbücher zunächst vorbehält, werden die Inhaber der Konten spätestens mit seinem Tod anspruchsberechtigt (Urteil vom 22.12.1994, Az.: 5 U 854/94).
Im entschiedenen Fall eröffnete eine Großmutter zwei Sparbücher auf die Namen ihrer beiden Enkel, behielt die Bücher aber in ihrer eigenen Obhut. Die Frau verstarb und wurde von ihrer Tochter beerbt. Die Erbin vertrat die Auffassung, die angesparten Guthaben gehörten zum Nachlass und nahm die Sparbücher an sich.
Ihre Kinder, die nach dem Willen der Erblasserin das Geld erhalten sollten, verlangten dagegen Herausgabe der Bücher.
Mit Erfolg. Das Gericht bewerte das Anlegen der Sparbücher und die Einzahlung von Sparguthaben als Schenkung, die nach dem Tod der Großmutter wirksam wurde.
Um allerdings einen Rechtsstreit zu vermeiden, ist es empfehlenswert, den Verbleib von Sparbüchern in einem Testament gleich mit zu regeln.