Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26.10.2011 –IV ZR 150/10) hat die umstrittene Stichtagsregelung bei der Reform des Erbrechts nichtehelicher Kinder bestätigt.
Alle vor dem 01. Juli 1949 geborenen Kinder bleiben auch weiterhin vom Erbe des nichtehelichen Vaters ausgeschlossen, wenn dieser vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist.
Nichteheliche Kinder und deren Väter galten bis zum 30.06.1970 als nicht miteinander verwandt. Auch nach einer Gesetzesänderung blieb es für Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, bei der Benachteiligung im Erbrecht.
Der BGH begründet dies damit, dass dies durch das schützenswerte Vertrauen des Erblassers und der bisherigen Erben gerechtfertigt sei Voraussichtlich wird die Ungleichbehandlung aber noch dem Bundesverfassungsgericht oder auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgelegt werden.
Zur Entscheidung stand der Fall eines 1940 nichtehelich geborenen Klägers, der sein ehelich geborene Halbschwester auf Herausgabe des Pflichtteils in Höhe von EUR 50.000 verklagt hatte und vor dem BGH kein Recht bekam.