Kleinbetriebe mit 10 oder weniger Mitarbeitern fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung keinen Grund angeben, sondern lediglich die Kündigungsfrist beachten.
Dieser „Schwellenwert“ von mehr als 10 Mitarbeitern gilt seit dem 01.01.2004. Davor galt ein Schwellenwert von mehr als 5 Mitarbeitern. Eigentlich sollte anzunehmen sein, dass solche „Alt-Mitarbeiter“ Bestandsschutz genießen, für sie also der alte Schwellenwert weiter gilt. „Alt-Beschäftigte“, also vor dem 01.01.2004 eingestellte Arbeitnehmer können aber bei Absinken ihrer Zahl auf fünf oder weniger ihren Kündigungsschutz verlieren (BAG 2 AZR 840/05). Das Bundesarbeitsgericht hat damit festgestellt, dass es insoweit keinen Bestandsschutz gibt. Die Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hob den Schwellenwert des § 23 KSchG zwar auf mehr als zehn Arbeitnehmer an, gleichzeitig führte die Neufassung aber eine Übergangsregelung für diejenigen Arbeitnehmer ein, die bis zum 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren. Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Zahl der „Alt-Mitarbeiter“ nach dem 01.01.2004 unter den Schwellenwert von mehr als fünf regelmäßig beschäftigteArbeitnehmern sinkt, war lange Zeit streitig. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit durch diese Grundsatzentscheidung klargestellt, dass von den zum Stichtag 31.12.2003 beschäftigten Mitarbeitern auch im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch mehr als fünf der „Alt-Arbeitnehmer“ im Betrieb arbeiten müssen oder unter Berücksichtigung von Neueinstellungen der Schwellenwert von zehn Arbeitnehmern überschritten wird, um in den Genuß des gesetzlichen Kündigungsschutzes zu kommen. Es ist also durch Zählung der Mitarbeiter per 31.12.2003 sowie per Zugang der Kündigung festzustellen, ob per 31.12.2003 mehr als fünf Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt waren und ob zum Zeitpunkt der Kündigung von diesen „Alt-Arbeitnehmer“ immer noch mehr als fünf beschäftigt wurden. Sinkt die Zahl auf oder unter fünf, haben alle „Alt-Beschäftigten“ keinen Kündigungsschutz mehr, sofern der Betrieb nicht regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Wird ein „Alt-Arbeitnehmer“ durch eine Neueinstellung ersetzt, wird der neu eingestellte Arbeitnehmer nicht mitgezählt. Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Es ist dringend anzuraten, anwaltlichen Rat einzuholen, falls auf den Betrieb diese Größenmerkmale zutreffen könnten.