Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach die Bank nach dem Tode des Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann, ist unwirksam. (Urteil des Bundesgerichtshofs XI ZR 401/12).
Zwar hat die Bank – ebenso wie der Erbe – grundsätzlich ein Interesse daran, sicherzustellen, dass nur der wahre Berechtigte über vorhandenes Guthaben verfügt. Das Gesetz, so der Bundesgerichtshof, verlange vom Erben aber nicht zwingend, einen Erbschein vorzulegen. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts und weist den Erben als solchen aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Erbscheins ist allerdings zeit- und kostenaufwendig. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass es dem Bankkunden auch möglich sein muss, den Erbnachweis einfacher und kostengünstiger zu führen.
Eine solche Möglichkeit ist insbesondere die Vorlage eines notariellen Testaments oder Erbvertrages zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Da hieraus die Erbfolge in der Regel eindeutig hervorgeht, ist daneben ein Erbschein nicht erforderlich. Dies gilt übrigens auch im Grundbuchverfahren: Gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO kann der Erbe einer Immobilie nach Vorlage eines eröffneten notariellen Testaments als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Der Kostenvorteil beim notariellen Testament liegt darin, dass nur einmal die Beurkundungsgebühr anfällt, während beim Erbschein neben der Gebühr für den Antrag nochmals eine Gebühr für die Erteilung durch das Nachlassgericht entsteht. Bei einem Nachlasswert von 100.000 € fällt beispielsweise für das notarielle Testament eine Gebühr in Höhe von 273,00 € (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer) an, während der Erbschein mit einer Gesamtgebühr von 546,00 € zu Buche schlägt. Die persönliche Beratung durch den Notar und der Entwurf des Testaments sind in der Beurkundungsgebühr bereits enthalten.
Hinzu kommt, dass beim notariellen Testament Erklärungen wirksam und eindeutig formuliert, Anfechtungen und Auslegungsstreitigkeiten damit vermieden werden und das Testament bis zum Erbfall beim Amtsgericht verwahrt wird. Darüber hinaus wird es im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer registriert und somit nach dem Tod mit Sicherheit aufgefunden. Eigenhändige Testamente haben diese Vorteile in der Regel nicht.
Quelle: Bundesnotarkammer