In seinem Urteil vom 06.02.2019 hatte der siebte Zivilsenat des OLG Celle (Az.: 7 U 102/18) über die Frage seiner internationalen Zuständigkeit zu entscheiden, nachdem eine deutsche Autokäuferin gegenüber einer in Bulgarien ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (EOOD) Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat.
Die Klägerin hat von der Verkäuferin einen gebrauchten PKW gekauft, welcher sich laut des Inserats in einem „makellosen Bestzustand“ befunden haben soll. Tatsächlich wies das Fahrzeug allerdings erhebliche Unfallschäden auf. Die der bulgarischen Sprache nicht mächtige Klägerin zahlte sodann den vereinbarten Kaufpreis i.H.v. EUR 60.000 an die Verkäuferin und reiste zur Abholung des Fahrzeugs nach Bulgarien, wo sie einen auf bulgarisch abgefassten Kaufvertrag unterschrieb. Die weiteren vor Ort besprochenen Umstände sind zwischen den Parteien streitig gewesen.
Vor dem Landgericht Hannover klagte die Klägerin auf Schadensersatz und stützte diesen ausschließlich auf gesetzliche Ansprüche (§ 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB), da für vertragliche Ansprüche jedenfalls die bulgarische Gerichtsbarkeit zuständig gewesen wäre. Das Landgericht Hannover hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und der Klage stattgegeben. Die Berufungsinstanz in Form des OLG Celle hob das erstinstanzliche Urteil jedoch auf und wies die Klage mit der Begründung ab, es habe nach Art. 7 EuGVVO an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Hannover gefehlt. Zur Begründung führte es aus, dass in der Täuschung über den Fahrzeugzustand zugleich auch eine Verletzung der vertraglichen Pflicht auf Lieferung einer mangelfreien Sache, also der Lieferung eines unfallfreien Fahrzeugs liege. Für die Aufklärung der diesem Umstand zugrunde liegenden Tatsachen seien die bulgarischen Gerichte zuständig.