Ein Erblasser will häufig in seinem Testament anordnen, ob und wie bestimmte Gegenstände aus seinem Nachlass unter den Erben aufzuteilen sind.

Dies kann entweder durch eine Teilungsanordnung oder durch ein Vorausvermächtnis geschehen.

Der Unterschied zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis ist aber vielen Menschen nicht bekannt.

Bei einer Teilungsanordnung muss der Bedachte für den besonderen Wert des ihm zugedachten Gegenstandes den anderen Miterben einen Wertausgleich zahlen. Dies erfolgt in der Regel durch Anrechnung auf den Erbteil. Im Ergebnis sollen bei dieser Variante alle Miterben wertmäßig gleich behandelt werden.

Bei einem Vorausvermächtnis will der Erblasser dem Bedachten einen Vermögensgegenstand ohne einen Mehrwert zusätzlich zukommen lassen, so dass den anderen Erben kein Wertausgleich zu zahlen ist.

Ein Vorausvermächtnis stellt den begünstigten Erben damit deutlich besser als eine Teilungsanordnung.

Mietet eine juristische Person, hier eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Büroräume an, ist stets ein Geschäftsraummietverhältnis anzunehmen. Dieses gilt selbst dann, wenn es gestattet worden wäre, Räume weiterzuvermieten oder Mitarbeitern des Unternehmens zur Verfügung zu stellen. Eine juristische Person kann Räumlichkeiten grundsätzlich selbst nicht zu Wohnzwecken verwenden.

 

(Landgericht Berlin, Urteil vom 08.10.2015 – 25 O 119/15)

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger wegen der in einem Dieselmotor eingesetzten Schummelsoftware getäuscht wurde. Weil der Verkäufer den Mangel trotz Fristsetzung nicht behoben hatte,  erklärte der Käufer nach Fristablauf die Anfechtung des Kaufvertrages.

Dem Kläger sprach das Gericht sowohl die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, als auch den Ersatz seiner sonstigen Aufwendungen, etwa Anmeldung, Sonderausstattung und  Garantieverlängerung zu (Urt. v. 14.04.2016, Az. 23 O 23033/15).

Es ist aber davon auszugehen, dass der Rechtsstreit noch weitere Instanzen durchlaufen wird, zumal das Landgericht Bochum unlängst eine gleichgerichtete Klage abgewiesen hat (Az.: I-2 O 425/15).

Das OLG Hamm, Beschluß vom 27.11.2015 – 10 W 153/15 -, hat entschieden, daß ein ernstlicher Testierwille bei Verwendung von butterbrotartigem Pergament fehlt. Das OLG Köln, NJW-RR 2006,225, ist der Auffassung, daß das wohl stärkste Indiz für einen fehlenden Testierwillen ist, wenn nicht einmal die Überschrift „Testament“ in Zusammenschau mit dem Inhalt des Schriftstücks einen einigermaßen verläßlichen Testamentsinhalt bietet.

Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 18.2.2016 (L 5 SO 78/15) entschieden, daß der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII verpflichtet ist, dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, wenn er nicht von seiner Ehefrau (Tochter der Leistungsempfängerin) getrennt lebt. Das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) ist durch die Unterhaltspflicht nicht verletzt.

Die Höhe des Anspruches ist in der europäischen Fluggastrechte-Verordnung geregelt.

In der Praxis versuchen sich die Luftfahrtunternehmen immer wieder einer Auszahlung zu entziehen, indem sie die Zahlung unter Verweis auf „außergewöhnliche Umstände“ verweigern. Unter „außergewöhnlichen Umständen“ versteht man solche Umstände, die sich auch hätten dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) unterscheidet dabei zwischen entlastenden „außergewöhnlichen Umständen“ und bloßen „unerwartete Vorkommnissen“. Als konkrete Beispiele für außergewöhnliche Umstände werden versteckte Fabrikationsfehler sowie durch Sabotageakte oder durch terroristische Handlungen verursachte Schäden an den Flugzeugen genannt. Technische Probleme gehören zum allgemeinen Betrieb der Flugzeuge und sind somit keine „außergewöhnlichen Umstände“. Die Luftfahrtunternehmen sind demnach zu der Ausgleichszahlung verpflichtet.

 

Eine Beschreibung von bestimmten Eigenschaften eines Grundstücks oder eines Gebäudes, z. B. in einem Maklerexposee oder in einer Annonce durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung, für die der Verkäufer haften ansonsten müsste.

Bei einem beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft, z. B. bei einem notariellen Kaufvertrag müssen die Beteiligten alle Erklärungen in den Vertrag aufnehmen, die eine Regelung enthalten, das heißt Rechtswirkungen erzeugen sollen. Dazu gehören insbesondere Vereinbarungen auch über die Beschaffenheit.

Fehlen solche Regelungen in der notariellen Urkunde, ist in der Regel anzunehmen, dass die Parteien die fehlenden Bestimmungen nicht gewollt haben.

Eine weiterhin mögliche Haftung des Verkäufers wegen arglistiger Täuschung oder wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten bleibt aber davon unberührt (BGH, Urteil v. 6.11.2015, V ZR 78/14).

Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben.

Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt (BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15; Quelle: www.bundesgerichtshof.de)

Der Restwert in der Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen

Häufig verweigern Haftpflichtversicherungen bei der Regulierung den angegebenen Restwerterlös aus dem Sachverständigengutachten, da im Internet ein KFZ-Händler gefunden werden konnte, der einen weit höheren Restwert zahlen würde. Der Geschädigte muss sich den erhöhten Restwert jedoch nur anrechnen lassen, wenn er diese Art der Verwertung ohne weiteres hätte wahrnehmen können und ihm dies zumutbar gewesen war.

Für den Geschädigten ergibt sich daraus ein geringerer Erstattungsbetrag. Der Restwert ist von dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges in Abzug zu bringen, so dass sich der zu zahlende Betrag der Haftpflichtversicherung an den Geschädigten insgesamt verringert.

Der Fall:

Sabine und Armin sind am Ziel ihrer Wünsche. Es ist ihnen gelungen, zu einem günstigen Kaufpreis in einer idyllischen ländlichen Gegend ein Baugrundstück zu einem sehr günstigen Quadratmeterpreis zu erwerben. Der Voreigentümer, ein Bauunternehmen, hatte dieses Grundstück nach seinen Angaben lediglich benutzt, um Erdreich aus anderen Bauvorhaben abzulagern. Sabine und Armin ist dies nur recht, denn sie benötigen Erdreich, um die Hanglage des Grundstücks zu begradigen.

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