Fragt der Kaufinteressent nach diesen Dingen, schuldet der Verkäufer selbstverständlich eine vollständige und inhaltlich korrekte Antwort. Fraglich ist jedoch, über welche dieser Fragen der Verkäufer unaufgefordert aufklären muss. Hierüber hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Bzgl. etwaiger Unfallschäden trifft den Verkäufer eine selbstständige Aufklärungspflicht. In einem weiteren Fall hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob auch eine Aufklärungspflicht hinsichtlich sogenannter „fliegende Zwischenhändler“ besteht.

Hierunter sind solche Zwischenhändler zu verstehen, die nicht im Fahrzeugbrief als Vorbesitzer eingetragen wurden. Ferner war die Laufleistung weitaus höher als angegeben. Der Käufer begehrte nun Schadensersatz wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Der BGH bejahte das Vorliegen eines solchen Anspruchs. In einer Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu: „Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann.

Ein solcher Umstand liegt vor, wenn – wie hier – der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist.

Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere kommt der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur „Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers“ hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.“(BGH, Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09)

Fraglich ist, ob der Mieter dazu verpflichtet ist, die Wohnung in einem neutralen Farbton zurückzugeben, wenn diese in kräftigen Farben angestrichen wurden. In einem Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, wurden die Wände von den Mietern in kräftigem blau, gelb und rot gestrichen. In diesem Zustand wurde die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückgegeben. Aufgrund der Wandfarben fiel es dem Vermieter schwer, neue Mietinteressenten zu finden. Deshalb ließ er die Wohnung von einem Maler in neutralen Farbtönen überstreichen. Die Kosten hierfür begehrte er von dem Vormieter. Der BGH gab dieser Klage statt. Der Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. (BGH, Urteil vom 6. 11. 2013 – VIII ZR 416/12)

finaFraglich ist, ob dies auch für eines der wohl wichtigsten Dokumente gilt, die im Leben verfasst werden: das Testament.

Hierauf gibt es eine eindeutige Antwort: Nein!

Das BGB gibt positiv vor, welche formalen Voraussetzungen an ein formwirksames Testament zu stellen sind.

Für Testamente, die von Einzelpersonen errichtet werden, gibt es im wesentlichen drei Möglichkeiten:

  • das eigenhändige (=komplett handschriftlich errichtet inkl. Unterschrift) Testament,
  • das öffentliche (=notariell beurkundet) Testament oder
  • das sog. Nottestament.

Bei den Nottestamenten kann der letzte Wille, weil eine notarielle Beurkundung nicht mehr möglich ist, vor einem Bürgermeister oder vor drei Zeugen geäußert werden.

Ist aus gesundheitlichen Gründen eine eigenhändige Testamentserrichtung unmöglich, kann diese durch eine notarielle Beurkundung ersetzt werden.

Ebenfalls kann ein sog. gemeinschaftliches Testament durch Ehegatten errichtet werden.

In Bezug auf die Ausgangsfrage ist eines jedoch klar: die handschriftliche Errichtung eines Testaments kann nicht durch ein am PC geschriebenes Testament ersetzt werden.

Ein solches wäre formunwirksam, sodass die gesetzliche Erbfolge Anwendung finden würde.

finaNun mal Hand aufs Herz: Wer von Ihnen hat schon einmal Druckerpapier, eine Computermaus, eine Packung Textmarker oder gar nur ein Päckchen Büroklammern „mitgehen“ lassen?

Vermutlich stellt dies nicht nur einen Einzelfall dar, sondern dürfte fast schon als Alltag in deutschen Büros bezeichnet werden.

In juristischer Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Diebstahl auch von äußerst geringwertigen Sachen einen „besonders wichtigen Grund“ i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darstellt, aus welchem ein Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos gekündigt werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht fand auf diese Rechtsfrage eine eindeutige Antwort: Ja!

Bereits der dringende Verdacht eines sog. Eigentumsdelikts berechtigt grundsätzlich zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung.

Im Einzelfall kann es jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz geben. Der Tatbestand des Diebstahls kann auch bei geringwerten, ja sogar wertlosen Sachen verwirklicht werden.

Insofern stellt der sog. „Bürodiebstahl“ geringwertiger Sachen grundsätzlich einen Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung dar.

In diesen Fällen bedarf es sogar keiner Abmahnung.

finaIm vorliegenden Fall hatten die  Kläger die Beseitigung dieser Bäume mit der Begründung verlangt, ihr Garten werde vollständig verschattet. Er eigne sich infolgedessen weder zur Erholung noch zur Hege und Pflege der von ihnen angelegten anspruchsvollen Bonsai-Kulturen. Das Wachstum der Bäume sei für sie bei Erwerb des Hauses nicht vorhersehbar gewesen. Derartig hoch wachsende Laubbäume seien mit einer konzeptionell nach Süden ausgerichteten Bungalow-Siedlung unvereinbar.

Diese Klage wies der Bundesgerichtshof durch Urteil vom  10. Juli 2015 – V ZR 229/14  ab.

Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass das Eigentum der Kläger beeinträchtigt wird. Daran fehlt es.

Eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen – hier durch die auf dem Grundstück der Beklagten wachsenden Bäume – ist im Zweifel von dem Eigentumsrecht des Nachbarn gedeckt. Zwar können nach dem in § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Maßstab bestimmte Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück durch den Nachbarn abgewehrt werden. Dazu zählt aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die bereits das Reichsgericht begründet hat, der Entzug von Luft und Licht als sogenannte „negative“ Einwirkung nicht. Dies hat der BGH im Hinblick auf Anpflanzungen erneut bestätigt.

Allerdings wird das Eigentum des angrenzenden Nachbarn durch den Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen im Sinne von § 1004 BGB beeinträchtigt, wenn die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden. Dies ist aber hier nicht der Fall gewesen.

finaDas Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 10. Juni 2015, 2 BvR 1967/12) hat entschieden, dass das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie z. B. Fixierungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann nicht wirksam auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung verzichtet werden. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt.

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eine kompetente Beratung in solchen Fragen ist.

Weitere Informationen hier.

finaDas OLG Koblenz (Az. 1 U 926/11) hat entschieden, dass der bauüberwachende Architekt die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik und den einschlägigen Vorschriften zu überprüfen, sowie das Koordinieren der an dem Baugeschehen fachlich Beteiligten durchzuführen hat.

Als örtlicher Bauführer muss er die Baustellen und die dortigen Unternehmer oder Handwerker „im Griff“ haben. Der Umfang der Bauaufsichtspflicht, also insbesondere die Häufigkeit der Baustellenbesuche, kann dabei weder sachlich noch zeitlich generell bestimmt werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Handwerkliche Selbstverständlichkeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel nicht zu überwachen.

Der bauüberwachende Architekt muss sein Augenmerk allerdings auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten richten, wobei Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten, Dachdecker- und Dacharbeiten allgemein zu den besonders kritischen Bauabschnitten zählen.

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 05.02.2015 – VII ZR 13/13 zurückgewiesen.

fina Eine fristlose Kündigung kann der Arbeitgeber nach einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 497/14) nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt aussprechen, in dem er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände, so dass der Arbeitgeber zunächst weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören kann, ohne dass die Frist zu laufen beginnt.

Kann der Arbeitgeber vor Gericht nicht nachvollziehbar darlegen, warum er seit dem Tag der Kenntniserlangung bis zur Anhörung des Arbeitnehmers über drei Wochen, bis zur Anhörung des Betriebsrats über vier Wochen und bis zur Zustellung der Kündigungen fünf Wochen hat verstreichen lassen, ist die Kündigung zu spät erfolgt und damit.

fina Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG München vom 23.01.2015 (Az. 10 U 299/14) haftet der Linksabbieger bei  einer Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Fahrzeugs mit einem ihn überholenden Fahrzeug allein, wenn sich der Überholvorgang als verkehrsgerecht darstellt und er insbesondere den Nachweis, dass der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wurde, nicht führen kann.

Dabei ist auch eine nachgewiesene Alkoholisierung des überholenden Fahrers ohne Bedeutung, wenn nicht feststeht, dass sie für den Unfall ursächlich geworden ist.

Davon ist nicht auszugehen, wenn sich der Überholvorgang bei geringer Geschwindigkeit als verkehrsgerecht erweist.

finaDas OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 15.01.2015, (Az. 1 RBs 232/14) die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der § 23 Abs. 1a StVO auch die Nutzung der Navigationshilfe oder eines anderen Hilfsdienstes eines Mobiltelefons regelt, bestätigt.

Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Das ist nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Das Verbot betrifft jede bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Navigationsdaten. § 23 Abs. 1a StVO soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutze, beide Hände frei hat, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen.

Dementsprechend fällt auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. unter das gesetzliche Verbot.