Dauerbrenner: Betriebskostenabrechnung Bundesgerichtshof verneint Recht zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen bei inhaltlichen Fehlern der Betriebskostenabrechnung
Bundesgerichtshof verneint Recht zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen bei inhaltlichen Fehlern der Betriebskostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof hat durch zwei Urteile vom 15. Mai 2012 (Az: VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11) in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Vermieter zur Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen nicht berechtigt ist, wenn die zugrunde gelegte Abrechnung inhaltliche Fehler aufweist.
Das Gericht führt insoweit Folgendes aus: Ein Vermieter ist zur Erteilung einer korrekten Abrechnung verpflichtet. Es kann nicht hingenommen werden, dass eine Vertragspartei aus der Verletzung eigener Vertragspflichten (falsche Abrechnung) auch noch Vorteile zieht.
Diese könnten in Fällen wie den vorliegenden, in denen sich aus den Erhöhungen der Vorauszahlungen ein Mietrückstand in kündigungsrelevanter Höhe aufbaut, sogar darin liegen, dass der Vermieter das Mietverhältnis wegen Mietrückständen beenden könnte, die alleine darauf beruhten, dass er pflichtwidrig eine fehlerhafte Abrechnung erteilt hatte, die den Mieter unberechtigt mit zu hohen Betriebskosten belastete.