Eigenbedarfskündigung erleichtert Wer als Vermieter die Mietwohnung für sich selbst, seine Angehörigen oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person benötigt, muss kündigen.
Wer als Vermieter die Mietwohnung für sich selbst, seine Angehörigen oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person benötigt, muss kündigen.
Diese Kündigung wegen Eigenbedarfs braucht allerdings nicht mehr ausgiebig begründet zu werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 06.07.2011 (Az.: VIII ZR 317/10) nunmehr klargestellt. Im Kündigungsschreiben muss nur noch die Person namentlich benannt werden, für die die Wohnung benötigt wird und ihr Interesse an der Erlangung der Wohnung dargelegt werden. Angaben zu ihrer bisherigen Wohnsituation oder weitere Gründe muss der Vermieter nicht mehr machen. Der BGH bekräftigte damit seine Rechtsprechung zur sog. „Eigenbedarfskündigung“. Im BGH-Fall richtete sich sie Eigenbedarfskündigung gegen den Mieter einer kleinen Stadtwohnung. Im Kündigungsschreiben betonte der Vermieter, dass seine Tochter nach einem Auslandsaufenthalt ihr Studium in Deutschland fortsetzen und am Studienort einen „eigenen Hausstand begründen“ wolle. Das ehemalige Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung stehe nicht mehr zur Verfügung, weil dies inzwischen anderweitig genutzt werde. Amts- und Landgericht hielten die Eigenbedarfskündigung aus formellen Gründen für unwirksam, weil der Vermieter die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätte. Es hätten konkrete Angaben zur derzeitigen Wohnsituation der Tochter gefehlt. Dem erteilte der Bundesgerichtshof nunmehr eine klare Absage. Eigenbedarf kann aber auch für entferntere Verwandte wie Neffen und Nichten des Vermieters erklärt werden. Auch das hat der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 159/09) so entschieden und damit die Rechte der Vermieter gestärkt. Die Eigenbedarfskündigung ist damit nicht nur für den Vermieter selbst, seine Kinder oder Angehörige des Haushalts möglich. Der BGH entwickelte seine bisherige Rechtsprechung weiter. Auch die Kinder von Geschwistern, also Neffen und Nichten des Vermieters seien noch als Familienangehörige im Sinne des Mietrechts anzusehen. Sie seien „noch so eng mit dem Vermieter verwandt“, dass es nicht darauf ankomme, ob zwischen ihnen und dem Vermieter im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung bestehe. Eine Wohnraumkündigung ist immer kompliziert und bedarf stets einer fachgerechten Begleitung. Kontaktieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie als Vermieter eine Eigenbedarfskündigung planen oder als Mieter eine solche Kündigung erhalten haben.