Gebrauchtwagenkauf: Transportkostenvorschuss bei Nacherfüllung
In einer aktuellen Entscheidung musste sich der Bundesgerichtshof (Urteil v. 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16) mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Gebrauchtwagenkäufer von dem Gebrauchtwagenverkäufer einen angemessenen Transportkostenvorschuss für die Nacherfüllung verlangen kann. Im vorliegenden Fall erwarb die Käuferin -wohnhaft in Schleswig-Holstein- von einem Gebrauchtwagenhändler -ansässig in Berlin- ein Fahrzeug der Marke Smart. In der Folge trat nach Angaben der Klägerin an dem Fahrzeug ein Motorschaden auf. Der Händler bot der Käuferin an, den Wagen in Berlin zu reparieren. Die Käuferin verlangte von dem Verkäufer einen Transportkostenvorschuss in Höhe von 280,00 EUR. Eine Reaktion seitens des Verkäufers erfolgte danach nicht, sodass die Klägerin das Fahrzeug anderweitig reparieren ließ. Der Bundesgerichtshof bejahte in diesem Fall den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Transportkostenvorschusses.