Hundehalter haften immer – Versicherungspflicht seit dem 1. Juli 2011 Schadenersatz setzt persönliches Verschulden voraus. Das lernen Jura-Studenten schon im ersten Semester. Es gibt aber Ausnahmen.
Schadenersatz setzt persönliches Verschulden voraus. Das lernen Jura-Studenten schon im ersten Semester. Es gibt aber Ausnahmen.
Halter von Tieren haften in der Regel auch ohne Verschulden. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung der so genannten „Gefährdungshaftung“, nach der Tierhalter grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden kann, die das Tier anrichtet.
Ein Hund stellt als Tier nämlich eine stetige Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und deshalb unberechenbar ist, auch wenn dies manche Hundehalter ihrem Bello niemals zutrauen würden. Die Haftung greift auch dann ein, wenn der Geschädigte selbst unvorsichtig gehandelt hat. Wer sich einem fremden Hund einfach so nähert und dann gebissen wird, ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 7 U 91/99) zwar teilweise selbst schuld. Der Geschädigte hatte beim Besuch im Haus eines Bekannten versucht, dessen Rottweiler zu streicheln. Das Tier war ihm bis dahin völlig fremd gewesen und biss ihn in den Arm. Das Gericht verurteilte den Hundehalter nach dem Hundebiss zu immerhin noch 50 Prozent Mithaftungsquote wegen der verschuldenslosen Gefährdungshaftung.
Deshalb besteht in Niedersachsen seit dem 1. Juli 2011 eine grundsätzliche Versicherungspflicht. Nach dem Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26.5.2011 darf einen Hund, der älter als sechs Monate ist, nur halten, wer für die durch den Hund verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung hat, bei der Personenschäden mit mindestens 500.000 Euro und Sachschäden mit mindestens 250.000 Euro versichert sind.
Beißt der Hund eine Person oder verursacht er einen Verkehrsunfall, so führt dies nicht nur zu Schadensersatzansprüchen. Handelt der Tierhalter schuldhaft, kann er sich sogar wegen Körperverletzung strafbar machen. Das ist immer dann der Fall, wenn er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte oder wenn aufgrund früherer Vorfälle eine Schädigung Dritter vorhersehbar war. Von Bedeutung sind insoweit die Hunderasse, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich bisher gut führen ließ oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft auffiel. Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 2 Ss 1035/95) hat insoweit schon vor langer Zeit klargestellt, dass erst durch eine Einbeziehung dieser Anknüpfungstatsachen ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.
Zivilrechtlich haftet der Halter also immer zumindest in Höhe einer Quote, strafrechtlich müssen aber besondere Umstände hinzukommen. Schadenersatz sollte nie ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts geltend gemacht werden. Nur ein Anwalt kann einschätzen, ob und in welcher Höhe Schadenersatz eingefordert werden kann.