Keine Beschäftigung ohne Maske Ein Attest befreit nicht ohne weiteres vom Tragen einer Maske
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter beschäftigt.
In den Räumlichkeiten des Rathauses ordnete der Arbeitgeber das Tragen eines Mundschutzes an.
Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn von der Maskenpflicht befreit. Daraufhin ordnete die Beklagte ein Gesichtsvisier an. Der Kläger legte ein weiteres Attest vor, dass ihn davon befreite. Beide Atteste waren ohne Angabe von Gründen erstellt. Daraufhin wollte die Beklagte den Kläger nicht beschäftigen.
Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung beantragt der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung ohne Gesichtsbedeckung. Der Antrag wurde vom Arbeitsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht auf, das der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers überwiegen. Darüber hinaus hatte das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Atteste, die keine nachvollziehbaren Gründe enthielten. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske sah der Arbeitsgericht keine Rechtfertigung.
(ArbG Siegburg v. 16.12.2020 AZ. 4 Ga 18/20)