Keine Haftung für gehackten eBay-Account Das Ersteigern von Waren im Internet ist nicht ohne Risiken. Eines davon besteht darin, dass der Kaufpreis gezahlt wird, der Kaufgegenstand aber deshalb nicht geliefert wird, weil ein unbekannter Täter eine fremden eBay-account widerrechtlich genutzt hat.
Das Ersteigern von Waren im Internet ist nicht ohne Risiken. Eines davon besteht darin, dass der Kaufpreis gezahlt wird, der Kaufgegenstand aber deshalb nicht geliefert wird, weil ein unbekannter Täter eine fremden eBay-account widerrechtlich genutzt hat.
Der Bundesgerichtshof hat am 11.05.2011 (Az.: VIII ZR 289/09) entschieden, dass der Inhaber eines ebay-Mitgliedskontos nicht haftet, wenn ein unbefugter Dritter über dieses Konto Willenserklärungen abgibt und insbesondere Käufe oder Verkäufe tätigt.
Der BGH führt dazu aus, dass eine Haftung des Kontoinhabers nicht bestehe, da regelmäßig keine wirksame Stellvertretung gegeben sei. Der Kontoinhaber sei nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der unberechtigt handelnde Dritte dazu bevollmächtigt gewesen sei, der Kontoinhaber die Verfügung nachträglich genehmige oder aber die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht eingreifen.
Hat ein unbekannter Täter den ebay-Account gehackt, dann muss der Kontoinhaber dem Geschädigten keinen Schadenersatz leisten. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat.
Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.
Trotzdem sollten die Zugangsdaten sorgfältig gesichert werden, denn in der Regel wird der Geschädigte ein Strafverfahren mit allen seinen Unannehmlichkeiten einleiten.