Kündigungschutzklage mit Angebot der Arbeitsleistung stellt antizipierte Zustimmung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dar
Wenn ein Arbeitnehmer eines Kleinbetriebes Kündigungsschutzklage wegen fehlender Unterschrift des Arbeitgebers erhebt, liegt bei gleichzeitigem ausdrücklichem Anbieten der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer eine Zustimmung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Erklärt der Arbeitgeber, es liege keine Kündigung vor, nimmt der Arbeitgeber damit das Angebot auf ungekündigte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an. Damit ist der Arbeitnehmer wieder zur Arbeitsleistung verpflichtet. Erscheint dann der Arbeitnehmer ohne Grund nicht auf den, vom Arbeitgeber zugewiesenen Arbeitsplatz, kann dies nach Abmahnung eine außerordentliche Kündigung wegen hartnäckiger Arbeitsverweigerung rechtfertigen.
Bereits das ausdrückliche Angebot der Arbeitsleistung ist ein Indiz für das antizipierte Einverständnis mit der unveränderten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dieses antizipierte Angebot des Klägers hat die Beklagte in der Güteverhandlung angenommen. Der wichtige Grund liegt in der hartnäckigen Arbeitsverweigerung des Klägers, der trotz mehrfacher Aufforderungen und Abmahnungen nach der Güteverhandlung nicht am Arbeitsplatz erschienen ist.