Minderungsrecht bei einem Heimvertrag? Das Heimwesen war lange Zeit gesetzlich nicht geregelt. Nach dem „Heimgesetz“ schuf der Gesetzgeber 2009 mit dem „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz“ klarere Regelungen.
Das Heimwesen war lange Zeit gesetzlich nicht geregelt. Nach dem „Heimgesetz“ schuf der Gesetzgeber 2009 mit dem „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz“ klarere Regelungen.
Anlaß dafür war die Erkenntnis, dass immer mehr Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht werden. Bei „Schlechterfüllung“ des Heimvertrages stellt sich häufig die Frage, ob und für wie lange rückwirkend der Eigenanteil gekürzt werden kann.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.04.2011 -24 U 130/10) hat hierzu entschieden, dass das Minderungsrecht für höchstens sechs Monate rückwirkend ausgeübt werden kann und nicht von den Minderungsansprüchen der staatlichen oder privaten Kostenträger abhängig ist.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Bewohner oder sein Bevollmächtigter ein entsprechendes Kürzungsverlangen ausspricht. Dies erscheint bei älteren Menschen, die häufig nicht in der Lage sein dürften, ein solches Verlangen zu formulieren, überraschend.
Der ständige Konflikt zwischen Verbraucherschutz und Rechtssicherheit für Unternehmen verlangt jedoch eine zeitliche Begrenzung.
Deutlich wird aus dieser Entscheidung wieder einmal, wie wichtig eine sorgfältig errichtete notarielle General- und Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung in der Praxis ist.