Mobiltelefon im Auto Auch Nutzung als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche fällt unter das Verbot
Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 15.01.2015, (Az. 1 RBs 232/14) die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der § 23 Abs. 1a StVO auch die Nutzung der Navigationshilfe oder eines anderen Hilfsdienstes eines Mobiltelefons regelt, bestätigt.
Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Das ist nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Das Verbot betrifft jede bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Navigationsdaten. § 23 Abs. 1a StVO soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutze, beide Hände frei hat, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen.
Dementsprechend fällt auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. unter das gesetzliche Verbot.