Mütterrente und Versorgungsausgleich: Mehr Geld auch für geschiedene Ehegatten Familienanwälte raten, alte Scheidungsbeschlüsse prüfen zu lassen Die von der Bundesregierung geplante Mütterrente hat auch Auswirkungen auf die Rente der geschiedenen Ehegatten.
Familienanwälte raten, alte Scheidungsbeschlüsse prüfen zu lassen Die von der Bundesregierung geplante Mütterrente hat auch Auswirkungen auf die Rente der geschiedenen Ehegatten.
Die Mütter, die ihre Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben, sollen einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse erhalten. Davon profitiert möglicherweise auch der geschiedene Mann.
Denn wenn für einen in die Ehezeit fallenden Zeitraum nachträglich die Versorgung erhöht wird, verändert das auch den Ausgleichswert im Versorgungsausgleich. Das heißt, nicht nur die Mutter, sondern auch der Ex-Ehegatte kann an dem Versorgungszuwachs teilhaben.
Rechtsanwalt Jörn Hauß vom Ausschuss Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät: „Es ist nur konsequent, den geschiedenen Gatten an diesem Versorgungszuwachs teilhaben zu lassen.
Deshalb sollten die Betroffenen die alten Scheidungsbeschlüsse in jedem Fall noch einmal überprüfen lassen.“ Dabei gibt es in der Regel keine Eile, denn der Versorgungsausgleich kann frühestens sechs Monate vor dem Rentenbezug eines der geschiedenen Ehegatten abgeändert werden.
Das ist jedoch nur möglich, wenn sich der Ausgleichswert in einer bestimmten Höhe verändert. Dieser Grenzwert wird erst bei zwei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern überschritten. Ihn zu ermitteln, dürfte mit anwaltlicher Hilfe nicht schwierig sein. In der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist immer die Höhe des ehezeitlichen Versorgungserwerbs angegeben.
Die Hälfte davon entspricht dem Ausgleichswert, der zur Berechnung der neuen Summe zugrunde liegt. Nicht nur im Fall der geplanten Mütterrente, sondern auch generell gilt, dass eine Kontrolle des bei der Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs vor dem Renteneintritt des älteren Ehegatten immer sinnvoll ist.
Denn auch sonst können sich Änderungen ergeben haben, die eine Nachkorrektur des Versorgungsausgleichs erforderlich machen. Quelle:
Deutscher Anwaltverein (DAV)