Neues Urteil zur Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 10. Juni 2015, 2 BvR 1967/12) hat entschieden, dass das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie z. B. Fixierungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann nicht wirksam auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung verzichtet werden. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt.
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eine kompetente Beratung in solchen Fragen ist.
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