Notarielle Vorsorgevollmacht geht gerichtlicher Betreuung vor Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.03.2011 (XII ZB 537/10) festgestellt, dass bei Vorliegen einer notariellen Vorsorgevollmacht die gerichtlich angeordnete Betreuung regelmäßig ausscheidet.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.03.2011 (XII ZB 537/10) festgestellt, dass bei Vorliegen einer notariellen Vorsorgevollmacht die gerichtlich angeordnete Betreuung regelmäßig ausscheidet.
In dem von BGH entschiedenen Fall hatte die Betroffene eine Vorsorgevollmacht notariell beurkunden lassen und ihre drei Söhne zu Bevollmächtigten bestellt. Als sie später dement wurde, entstand zwischen den Söhnen Streit über die Pflege und die Betreuung ihrer Mutter. Ein Sohn wollte die Betroffene in ein Pflegeheim bringen, ein anderer Sohn bevorzugte die häusliche Pflege der Betroffenen mit Unterstützung durch eine Pflegekraft.
Die Mutter wollte jedoch nicht in ein Pflegeheim. Deshalb widerrief sie in einem Moment, als sie geschäftsfähig war, die Vorsorgevollmacht des Sohnes, der eine solche Pflegeheimunterbringung befürwortete. Der beurkundende Notar überzeugte sich im Rahmen der Beurkundung des Widerrufs ausdrücklich auch von der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen.
Der „ausgebootete“ Sohn beantragte beim Amtsgericht im Gegenzug die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers. Der BGH lehnte in letzter Instanz diesen Antrag ab. Die Betroffene habe die Vorsorgevollmacht ja gerade für den Fall bestellt, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln könne, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden.
Für die Bestellung eines Kontrollbetreuers müssten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, etwa ein konkreter, durch objektive Anknüpfungstatsachen untermauerter Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan werden könne. Konkrete Anhaltspunkte seien erforderlich, dass der Bevollmächtigte nicht nach der Vereinbarung und dem Interesse der Betroffenen handele.
Diese Entscheidung macht deutlich, wie wichtig eine sorgfältig formulierte notarielle Vollmacht und die Feststellung der Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht ist.