Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer verfassungswidrig Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zur Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in Teilen verfassungswidrig sind.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zur Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in Teilen verfassungswidrig sind.
Die derzeitigen Verschonungsregelungen führen zu Ungleichbehandlungen der Erben von betrieblichem und nichtbetrieblichem Vermögen, die ein enormes Ausmaß erreichen können. Betriebe, die mehrere Jahre von den Erben fortgeführt werden und in denen die Arbeitsplätze erhalten bleiben, sind weitgehend oder sogar gänzlich von der Erbschaftsteuer befreit.
Für nichtbetriebliche Vermögenswerte wie Geld, Wertpapiere oder Immobilien fällt dagegen grundsätzlich Erbschaft- und Schenkungsteuer an. Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und der Steuerklasse liegt der Steuersatz zwischen 7 und 50 Prozent. Diese Ungleichbehandlung lässt das Bundesverfassungsgericht im derzeitigen Ausmaß nicht weiter gelten.
Zwar ist es nach Ansicht der Verfassungsrichter auch weiterhin zulässig, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen.
Eine Privilegierung auch größerer Betriebe darf künftig jedoch nur noch erfolgen, wenn das Bedürfnis einer solchen Verschonung auch konkret festgestellt ist. Während bislang für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten eine Ausnahmeregelung bestand, werden zudem künftig auch kleinere Unternehmen den tatsächlichen Erhalt von Arbeitsplätzen anhand ihrer Lohnsumme nachweisen müssen. Auch wird die derzeitige Regelung wegfallen, die die Verschonung von betrieblichem Vermögen mit einem Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 Prozent ermöglicht.
Eine derart umfangreiche Einbeziehung von nicht produktivem und daher grundsätzlich nicht förderungswürdigem Vermögen ist den Urteilsgründen zufolge nicht gerechtfertigt. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die beanstandeten Regelungen insgesamt mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Das Gericht hat dem Gesetzgeber daher aufgegeben, bis spätestens zum 30. Juni 2016 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.
Bis zur Neuregelung sind die derzeitigen Vorschriften weiter anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt kann also – von Gestaltungsmissbrauch abgesehen – auf Grundlage des bisherigen Rechts gestaltet werden, was insbesondere für lebzeitige Betriebsübertragungen von besonderer Relevanz ist.
Als in den Bereichen der Vermögensübertragung besonders qualifizierte und erfahrene Berater stehen die Notarinnen und Notare für Fragen in Zusammenhang mit geplanten Betriebsübertragungen und eine auf den konkreten Fall zugeschnittene Beratung zur Verfügung.
Herausgeber: Bundesnotarkammer