Prozesskosten können steuerlich absetzbar sein Die Kosten eines Zivilprozessess können als außergewöhnliche Belastung von der Einkommenssteuer absetzbar sein, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hatte. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH -VI R 42/10) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
Die Kosten eines Zivilprozessess können als außergewöhnliche Belastung von der Einkommenssteuer absetzbar sein, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hatte. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH -VI R 42/10) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
Bislang galt, dass Kosten für einen Rechtsstreit nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn der Rechtsstreit von existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen war.
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine erkrankte Mitarbeiterin, die nach dem Ende der Lohnfortzahlung Leistungen von ihrer Krankentagegeld-Versicherung in Anspruch nehmen wollte. Nach weiteren sechs Monaten wurde die Mitarbeiterin berufsunfähig, woraufhin der Krankentagegeld-Versicherer seine Zahlungen einstellen wollte.
Die Mitarbeiterin klagte gegen diese Entscheidung, verlor diesen Rechtsstreit und wollte die Kosten des verlorenen Prozesses steuerlich geltend machen. Mit Erfolg! Der Bundesfinanzhof entschied, dass solche Kosten grundsätzlich absetzbar sein können, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hatte.
Das müssen Finanzämter künftig stets prüfen. Wie diese Erfolgsprüfung stattfinden soll, bleibt allerdings unklar. Steuersachbearbeiter sind schließlich keine Ziviljuristen.
Dennoch: Die Kosten für verlorene Prozesse sollten in Zukunft immer als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.