Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages Auch ein fehlender Aschenbecher kann als Grund ausreichen
Das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 10. März 2015, Aktenzeichen 13 U 73/14) hat einen Toyota-Vertragshändler zur Rücknahme eines Pkw Lexus und zur Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als EUR 117.000,00 verpflichtet.
Der Geschäftsführer der Kundin hatte den Pkw im Januar 2013 für EUR 135.000,00 bei der Händlerin bestellt. Als der Wagen ausgeliefert wurde, stellte er fest, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte.
Das zuvor ebenfalls bei der Händlerin gekaufte Vorgängermodell verfügte über einen solchen Aschenbecher. Aus Sicht des Kunden hatte man beim Kauf vereinbart, dass auch der neue Wagen dementsprechend ausgestattet sei.
Das Gericht sah das Fehlen des Aschenbechers nicht als bloße Bagatelle an. Anders als der Händler, der lediglich von einer nur geringfügigen Einschränkung des „Rauchkomforts“ ausging, wenn eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert würde, folgten die Richter der Auffassung des klagenden Kunden.
So könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette könne während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde.
Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte der Kunde den Vertrag rückgängig machen. Da er mit dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste er sich auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis die Nutzungsvorteile anrechnen lassen.