FACHANWÄLTIN FÜR FAMILIENRECHT

In jeder Beziehung eine kompetente Stütze.

Familie bildet sich aus engen Verbindungen wie Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verwandtschaft. Dadurch entstehende Angelegenheiten, insbesondere die Bereiche Unterhalt und Scheidung, werden durch das Familienrecht geregelt. Auch umfasst das Familienrecht im Fall einer Scheidung oder Trennung die heiklen Fragen rund um die Kinder: das Sorgerecht, das Vaterschaftsrecht sowie Vormundschaften. Auf Grundlage des vierten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) werden familienrechtliche Streitigkeiten durch das Familien- oder Vormundschaftsgericht entschieden. Deshalb ist im Fall einer beabsichtigten Trennung oder Scheidung eine fachlich fundierte Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht unerlässlich, vor allem wenn es um Ansprüche hinsichtlich Unterhalt oder das Recht vorhandener Kinder geht.

Fachanwaltschaft

Als Spezialisten in familienrechtlichen Angelegenheiten können wir Sie fundiert und fachkompetent beraten und vertreten Sie vor allen Zivilgerichten. Sowohl vor, als auch nach der Trennung oder Scheidung steht Ihnen mit Frau Rechtsanwältin Annette von Wiedebach eine erfahrene Fachanwältin für Familienrecht zur Verfügung. Kein familienrechtlicher Fall ist ihr fremd. Da familiäre Streitigkeiten eine emotionale Belastung für alle Beteiligten sind, holen Sie sich mit unserer Familienanwältin eine zuverlässige und vertrauensvolle Unterstützung an Ihre Seite. Außerdem engagiert sich Frau von Wiedebach als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen AnwaltVerein (DAV) und bleibt so durch stetige Fortbildung auf dem Laufenden.

Tätigkeit

Im Wesentlichen gehören zu den Aufgaben von Frau Rechtsanwältin Annette von Wiedebach die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die Gestaltung von Eheverträgen, Scheidungsfolgen- und Trennungsvereinbarungen, die Scheidungsvertretung  bzw. im Aufhebungsverfahren bei eingetragenen Lebenspartnerschaften vor dem Familiengericht sowie alle dazugehörigen Folgesachen wie etwa Trennung-, Kindes- und nachehelicher Unterhalt, elterliche Sorge, Wohnungszuweisung, Hausratteilung, Zugewinn- und Versorgungsausgleich usw. Daraus folgende notarielle Angelegenheiten bearbeitet gerne Rechtsanwalt und Notar Norbert Lühring für Sie weiter.

Noch Fragen an einen kompetenten Fachanwalt für Familienrecht? Dann sprechen Sie uns einfach an.

LEISTUNGSÜBERSICHT IM FAMILIENRECHT

  • Vertretung vor den Familiengerichten (Amts- und Oberlandesgerichte)

    Wir vertreten Ihre Interessen gerne stark und zuverlässig vor den Familiengerichten (Amts- und Oberlandesgerichte) für Sie, würden Ihnen aber grundsätzlich zu einem außergerichtlichen Verfahren mit einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht an Ihrer Seite raten. Denn das spart häufig Ärger und Gerichtskosten.

  • Unterhaltsrecht

    Unterhaltsansprüche und deren Bedingungen sind so vielfältig wie die Anspruchsberechtigten. Bis zur rechtskräftigen Scheidung kann einer der Ehepartner Trennungsunterhalt beantragen. Dieser muss aber erst geltend gemacht werden und hängt vom Einkommen und ehelichen Schulden ab. Außerdem kommen im Einzelfall Faktoren wie u.a. gemeinsame Kinder und wo sie nach der Trennung leben hinzu. Nach der Scheidung können folgende Unterhaltsansprüche vorliegen: Betreuungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit und Alter, Aufstockungsunterhalt, Unterhalt aus Billigkeitsgründen. Ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sollten wir unbedingt vor dem Scheidungstermin prüfen. Denn im Nachhinein, wenn die Unterhaltskette abgebrochen ist, bekommen Sie, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen, keinen nachehelichen Unterhalt mehr, bzw. müssen keinen zahlen. Zudem wird die Dauer der Unterhaltszahlungen in der Regel begrenzt. Lassen Sie lieber Unterhaltsansprüche prüfen und exakt berechnen als draufzuzahlen und mögliche Zahlungen zu versäumen.

  • Sorge- und Umgangsrecht

    Der gesetzliche Normalfall sieht das gemeinsame Sorgerecht für beide Elternteile vor. Deshalb haben auch nach Trennung beide Eltern ein Recht auf Umgang. Im Falle einer Scheidung oder Trennung kann ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht und der andere den Umgang beantragen. Doch entscheidend ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, denn wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, entscheidet, wo die gemeinsamen Kinder leben. Das alleinige Sorgerecht sollte nur in seltenen Ausnahmefällen beantragt werden.

  • Güterrecht

    Das eheliche Güterrecht beschäftigt sich mit der Frage, wie mit dem jeweiligen Vermögen umgegangen wird. Die Wahl des Güterstandes ist hier entscheidend. Machen Sie sich keine Gedanken um Ihr eigenes Vermögen und möchten auch alles, was Sie während der Ehe dazu gewinnen teilen, so landen Sie nach der Eheschließung automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Möchten Sie in eine Gütergemeinschaft, Gütertrennung oder in eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft eintreten, so können Sie das in einem Ehevertrag vereinbaren. Schon vor der Ehe sollten Sie sich überlegen, welche Güterstandsregelung für Ihre Ehe sinnvoll ist und wie diese sich bei einer Trennung auswirkt.

  • Zugewinnausgleich

    Vermögen, das man während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erwirtschaftet, wird i.d.R. bei der Scheidung aufgeteilt. Das bedeutet, dass derjenige Ehepartner, der während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet hat, wird im Falle einer Scheidung vom anderen Ehepartner ausgeglichen. Ein solcher Zugewinnausgleich muss beantragt werden. Dann werden die Anfangsvermögen der einzelnen Ehegatten mit den jeweiligen Endvermögen verglichen und der Mehrverdiener muss dem anderen die Hälfte des Zugewinns abgeben. Hinweis: Bei Erbschaften partizipiert der Ehepartner nur am Wertzuwachs der Erbschaft während der Ehe. Was ein Ehepartner geerbt hat, bleibt grundsätzlich seins.

  • Versorgungsausgleich

    Da der die gemeinsamen Kinder betreuende Ehepartner nur in eingeschränktem Maße Rentenansprüche erwerben kann, während der arbeitende Ehepartner die Chance hat, weiterhin Rentenansprüche für sich zu erwerben, werden die Rentenanwartschaften der Eheleute berechnet und hälftig geteilt. Ein solcher Versorgungsausgleich wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt. Deshalb kann sich eine genaue Überprüfung in der Zukunft auszahlen.

  • Gestaltung von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

    Auch wenn sich „Ehevertrag“ nicht nach Vertrauen und Liebe anhört, so kann es im Falle einer Trennung oder Scheidung der rettende Anker sein. Ob Kindessorgerecht, Güterrecht oder Wohnung und Hausrat, vermeiden Sie Streitigkeiten schon bei klarem Kopf im Voraus. Wenn Sie für den Fall der Fälle für eine kostensparende, außergerichtliche Einigung vorbereitet sein wollen, lohnt sich ein erstes Beratungsgespräch zu Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen bei Ihrer Fachanwältin für Scheidung und Trennung. Denn Streit vor Gericht muss nicht sein.

ANNETTE VON WIEDEBACH

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