Schnelle Scheidung möglich? Neues Urteil zur „unzumutbaren Härte“

Im Regelfall kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn ein sogenanntes Trennungsjahr verstrichen ist. Dann erst gilt die Ehe gesetzlich als gescheitert.

Eine frühere Scheidung ist hingegen möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Ob eine solche „unzumutbare Härte“ vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 26.04.2018 (Az.: 4 UF 44/18) darauf hingewiesen, dass dieses Kriterium erfüllt sei, wenn die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute bei Gewalttätigkeiten und Demütigungen zerstört ist.

In dem entschiedenen Fall waren die Eheleute 26 Jahre verheiratet. Nach den Feststellungen des Gerichts sei der Ehemann häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen und habe sich nach Aussagen der gemeinsamen Kinder wie ein „Pascha“ benommen. Zuletzt sei die Ehefrau von ihrem Ehemann heftig geschüttelt und grob beleidigt worden. Daher sei ein Trennungsjahr und ein Festhalten an der Ehe der Ehefrau nicht zuzumuten.

Das Vorliegen solcher Unzumutbarkeitsmerkmale ist stets eine Frage des Einzelfalls.

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