Schwarzarbeit wird nicht bezahlt Ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen.
Ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen.
Dies hat der Bundesgerichtshof am 10.04.2014 (Az: VII ZR 241/13) in einer Grundsatzentscheidung ausgeurteilt.
Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat.
Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.