Spätere Änderung des Mietvertrags Schriftform und Bezug zum Mietvertrag
Regelmäßig werden nach Vertragsschluss Veränderungen des ursprünglichen Mietvertrages vorgenommen. Dabei sollten diese immer schriftlich erfolgen. Dies dient nicht nur der späteren Beweissicherung.
Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urt,v. 27.10.2020- Az 3 U 67/20) hat sich mit den Anforderungen an eine wirksame Nachtragsvereinbarung auseinandergesetzt.
Sollen wesentliche Vertragsbestandteile geändert werden, muss für die Erhaltung der Schriftform deutlich auf den ursprünglichen Mietvertrag Bezug genommen werden, die geänderten Regelungen aufführen und erkennen lassen, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll.