Notarkosten sind gesetzlich geregelt; über deren Höhe darf nicht verhandelt werden. Ein Notar, der entstandene Gebühren nicht erhebt und durchsetzt, z. B. im Gegenzug für Folge-Beurkundungen, riskiert ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit im Amt.
Die Entscheidung des BGH vom 22. März 2018 – 5 StR 566/17 – stellt fest, dass die Gebührenerhebung und deren Durchsetzung eine Amtspflicht (Diensthandlung im Sinne der §§ 332, 334 StGB) darstellt. Bei einer Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren verletzt der Notar diese Dienstpflicht. Die Pflicht zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren soll einen Verdrängungswettbewerb durch Preisunterschreitungen zwischen den Notaren verhindern und bezweckt die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege durch leistungsfähige Notariate und die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen.
Bei einer Gebührenunterschreitung drohen nunmehr einschneidende Strafen und der Verlust der Amtsfähigkeit mit der Folge einer für den Notar existenzvernichtenden Amtsenthebung.
Das Urteil ist auch relevant für die Auftraggeber des Notars. Im BGH-Fall war auch der Mandant, der dem Notar die bevorzugte Beauftragung gegen geringere Gebühren versprochen hatte, wegen Bestechung angeklagt.
Der BGH hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.