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Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 26.01.2022 über die Entschädigungszahlung einer Betriebsschließungsversicherung entschieden.

Ein Restaurantbesitzer verlangte von der Versicherung Entschädigung aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung. Die Versicherungsbedingungen enthielten in den Zusatzbestimmungen abschließende Aufzählungen der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger. Der Bundesgerichtshof prüfte diesen Teil der Versicherungsbedingungen und befand die vertraglichen Bestimmungen für eindeutig und rechtmäßig. Eine Entschädigung darf der Versicherungsnehmer nun nicht erwarten.

Für die Praxis sollten die Vertragsbedingungen der Betriebsschließungsversicherung genau geprüft werden. Der Bundesgerichtshof hat die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08) geprüft. Für ältere Verträge könnten andere Bedingungen gelten.

 

Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 29.04.2021 – 29 O 8772/20) hatte darüber zu entscheiden, ob das Hochzeitspaar die Miete für die Hochzeitslocation zu zahlen hat.
Entscheidend für die Zahlungspflicht war für das Gericht der Wortlaut des geschlossenen Vertrags. Dort heißt es auszugsweise:

„2. MIETZWECK:

Die Vermietung erfolgt zum Zwecke einer Hochzeitsfeier (…)

4. MIETZINS

Der Mietzins für die Mietzeit beträgt 7890,00 Euro (Mietzins inkl. Nebenkosten).

(…) 100% des Mietpreises, also 7890,00 Euro sind bis spätestens 1. April 2020 auf das Konto des Vermieters (…) zu überweisen.

Kann die Veranstaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen, nicht stattfinden, sind neben der Miete auch die vereinbarten Nebenkosten abzüglich nicht angefallener und ersparter Kosten zu bezahlen.“

Das Landgericht verwies darauf, dass von dem Veranstalter eben nicht die Durchführung der Hochzeit geschuldet sei, sondern das Zurverfügungstellen der Location. Dies sei möglich gewesen. Auch der Vertragszweck würde keine andere Wertung zulassen.

Fazit:
Im Ergebnis ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Miete geschuldet ist oder eben nicht. Bundesweit gibt es einen „Flickenteppich“ von Entscheidungen, sodass letztendlich der Bundesgerichtshof hierüber eine Entscheidung treffen sollte.

Mit der Übernahme der ehemaligen Räumlichkeiten der „Sonnen-Apotheke“ im Erdgeschoss verfügen wir nun über ca. 600 qm Bürofläche.

Der zweite Eingang direkt an der Obernstraße links neben dem Haupteingang ist für Rollstuhlfahrer barrierefrei incl. eines rollstuhlgerechten WC.

Der neue Konferenzraum im Erdgeschoß bietet auch unter Corona-Bedingungen bis zu 10 Personen komfortablen Platz.

Die beiden Beurkundungszimmer sind darüber hinaus mit Hepa 14-Luftfilteranlagen ausgestattet, die gem. einer Bundeswehrstudie auch gegen Corona-Viren hochwirksam sind.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat am 13. August 2020 (OVG Lüneburg, Az. 13 MN 290/20) entschieden, dass Geburtstagsfeiern auch in Restaurants gem. § 1 Abs. 4 der Nds. Corona-Verordnung nur mit maximal zehn Personen stattfinden dürfen.

Die künstliche Aufteilung von Gästen auf mehrere Tische zu je zehn Personen stellt nach Ansicht des Gerichts eine unzulässige Umgehung der Corona-Verordnung dar. Entscheidend ist, aus welchem Anlass die Gäste anwesend sind und nicht, wo die Gäste im Restaurant Platz nehmen.

Der Bußgeldkatalog sieht für Verstöße empfindliche Geldbußen vor, mindestens 150 Euro für jeden Gast und bis zu mehreren tausend Euro für den Gastwirt.

Kommt dann noch eine Infektion hinzu, kann auch ein Strafverfahren drohen.