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In einem aktuellen Verfahren beschäftigt sich der BGH mit der Betriebsschließung im Einzelhandel während der Corona-Pandemie. Das Oberlandesgericht hielt die hälftige Zahlung der monatlichen Miete für interessengerecht und angemessen.

Dem BGH ist dies zu pauschal. Im Ergebnis wird erwartet, dass eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Im Zweifel wird sich das Oberlandesgericht erneut mit dem Sachverhalt befassen müssen und hierbei die Hinweise und Ausführungen des BGH berücksichtigen müssen.

 

(BGH, Az. XII ZR 8/21)

Die Notfallgesetzgebung der Bundesregierung sieht ausdrücklich den Kündigungsausschluss des Vermieters wegen Mietrückständen vor. Hiervon betroffen sind Mieten im Zeitraum vom 1. April bis zum 30 Juni 2020. Weitere Voraussetzung ist, dass die ausbleibende Mietzahlung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Der Kündigungsausschluss gilt bis zum 30. Juni 2022. Der Mieter hat also zwei Jahre Zeit seine Mietrückstände auszugleichen. Anschließend lebt das Kündigungsrecht des Vermieters wieder auf.

Falsch ist die Behauptung, der Mieter müsse die Miete überhaupt nicht mehr zahlen. Leistet der Mieter die Miete nicht oder nicht vollständig, so gerät er weiterhin in Verzug. Der Vermieter bleibt auch berechtigt, die Mietforderungen durchzusetzen. Der Mietvertrag kann selbstverständlich aus anderen Gründen als dem Mietrückstand gekündigt werden.

 

Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang!