Häufig sagt der Arbeitgeber nicht jedem Stellenbewerber ab. Werden Stellenbewerber nicht über eine Absage informiert, beginnt die gesetzliche Zweimonatsfrist zur Geltendmachung einer Diskriminierungsentschädigung allerdings nicht an zu laufen. Dabei weist das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil (Az.: 8 AZR 402/15) darauf hin, dass diese Frist nur zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich einen Bewerber abgelehnt hat.
In einfacheren Worten heißt das: Bleibt der Arbeitgeber untätig und unterlässt eine ausdrückliche Absage, können Stellenbewerber auch noch nach Ablauf der Zweimonatsfrist mögliche Ansprüche gerichtlich geltend machen, wenn sie sich diskriminiert fühlen.