Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof folgenden Sachverhalt zur Entscheidung vorliegen:
Ein Autohändler überließ einem vermeintlichen Kunden ein Wohnmobil zu einer unbegleiteten Probefahrt. Dieser veräußerte das Wohnmobil-mit gefälschten Papieren- an eine Familie aus Hessen.
Der Autohändler verlangte von der Familie aus Hessen die Herausgabe des Fahrzeugs. Die Familie verlangte wiederum die Herausgabe der Zulassungspapiere. Das Fahrzeug konnte nicht zugelassen werden, da es behördlich als gestohlen gemeldet war.
Der Bundesgerichtshof entschied hier zugunsten der Familie. Diese kann nun die Herausgabe der Zulassungspapiere verlangen.
Der Bundersgerichthof begründet diese Entscheidung damit, dass die Familie aus Hessen das Fahrzeug gutgläubig von dem Verkäufer erworben habe. Ein „Abhandenkommen“ wurde abgelehnt. Die Überlassung des Wohnmobils zu einer unbegleiteten und nicht überwachten Probefahrt führt zu einem Besitzübergang auf den „Kaufinteressenten“.
Autohändler sollten zukünftig keine Fahrzeuge mehr zur unbegleiteten Probefahrt herausgeben. Sie gehen dabei ein erhebliches Risiko ein. Wird das Fahrzeug nicht zurückgebracht, ist gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten möglich.
Bundesgerichtshof, Urt. v. 18.09.2020, Az. V ZR 8/19