Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegten Mindest- und Höchstsätze für das vom Auftraggeber zu zahlende Honorar als europarechtswidrig eingestuft (EuGH, Urt. v. 04.07.2019 – Rs. C-377/17).
Nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG dürfen Mindest- und Höchstpreise nur unter engen Voraussetzungen festgesetzt oder beibehalten werden.
Die deutsche HOAI, nach der das Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen abhängig von den Baukosten in einer gesetzlich geregelten Preisspanne erhoben werden muss, verstößt gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie.
Die HOAI ist damit nicht außer Kraft gesetzt; die Bundesregierung muss allerdings eine Neuregelung für die nicht mehr geltenden starren Vergütungsregelungen schaffen.
Lassen Sie sich fachkundig beraten, was das für aktuelle Verträge und Streitigkeiten bedeutet.