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Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 29.04.2021 – 29 O 8772/20) hatte darüber zu entscheiden, ob das Hochzeitspaar die Miete für die Hochzeitslocation zu zahlen hat.
Entscheidend für die Zahlungspflicht war für das Gericht der Wortlaut des geschlossenen Vertrags. Dort heißt es auszugsweise:

„2. MIETZWECK:

Die Vermietung erfolgt zum Zwecke einer Hochzeitsfeier (…)

4. MIETZINS

Der Mietzins für die Mietzeit beträgt 7890,00 Euro (Mietzins inkl. Nebenkosten).

(…) 100% des Mietpreises, also 7890,00 Euro sind bis spätestens 1. April 2020 auf das Konto des Vermieters (…) zu überweisen.

Kann die Veranstaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen, nicht stattfinden, sind neben der Miete auch die vereinbarten Nebenkosten abzüglich nicht angefallener und ersparter Kosten zu bezahlen.“

Das Landgericht verwies darauf, dass von dem Veranstalter eben nicht die Durchführung der Hochzeit geschuldet sei, sondern das Zurverfügungstellen der Location. Dies sei möglich gewesen. Auch der Vertragszweck würde keine andere Wertung zulassen.

Fazit:
Im Ergebnis ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Miete geschuldet ist oder eben nicht. Bundesweit gibt es einen „Flickenteppich“ von Entscheidungen, sodass letztendlich der Bundesgerichtshof hierüber eine Entscheidung treffen sollte.