Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers vom Kaufvertrag lösen, stellen die von ihm an einen Makler gezahlte Provision und die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer ersatzfähige Schadensersatzpositionen dar.
Diese sind als sogenannte „nutzlose Aufwendungen“ und somit als Schaden erstattungsfähig.
BGH, Urt. v. 24.09.2021- V ZR 272/19