Schlagwortarchiv für: Kündigung

Besteht gegen den Geschäftsführer des Mieters der dringende Tatverdacht, den Vermieter getötet zu haben, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.So lautet der Tenor des erlassenen Urteils.
Gegen den Geschäftsführer der Mieterin bestand dringender Tatverdacht einen der Vermieter getötet zu haben. Es wurde Haftbefehl erlassen und der Geschäftsführer sitzt in Untersuchungshaft. Das Oberlandesgerichts gab dem verbleibenen Vermieter Recht.
Gewalttätigkeiten des Mieters gegen den Vermieter stellen regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Eine Abmahnung ist hier nicht erforderlich.
Bei der Würdigung erfolgt regelmäßig eine Abwägung zwischen den Vermieterinteressen (Beendigung des Mietverhältnisses) und Mieterinteressen (Fortsetzung des Mietverhältnisses). Diese fiel hier selbstverständlich zugunsten des Vermieters aus.

OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2021 – 2 U 13/20

Das Amtsgericht Stuttgart (Urteil vom 12.03.2021 – 35 C 1278/20, noch nicht rechtskräftig) verurteilte einen Mieter zur Räumung. Der Mieter hatte -ohne die Zustimmung des Vermieters- ein Gewächshaus und eine Stützmauer errichtet.
Der Vermieter stellte an dem Mietobjekt die Errichtung eines Stahlträgers an der Außenfassade fest. Mietvertraglich war für die bauliche Veränderung die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Der Vermieter mahnte den Mieter ab und forderte -unter Fristsetzung- den Rückbau. Der Mieter kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern baute das Gewächshaus und errichtete eine Stützmauer. Diese Mauer ragte als Überbau zudem in das Nachbargrundstück hinein. Der Vermieter mahnte erneut ab und forderte den Rückbau. Der Mieter blieb stur und wurde daraufhin außerordentlich fristlos gekündigt.

Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung im Kern wie folgt:

„Die Errichtung einer Stützmauer überschreite die Grenzen eines verkehrsüblichen und damit genehmigungsfreien Gebrauchs offensichtlich und durfte daher grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung des Vermieters erfolgen“

Praxistip:

Mieter sollten bei Umbauten stets (!) die Zustimmung des Vermieters einholen und hierüber eine schriftliche Vereinbarung treffen. Inhaltlich sollte auch der Fall des Rückbaus bei Mietende geregelt werden.

In einem praxisrelevanten Fall hat sich das Landgericht Münster mit der Frage auseinandergesetzt, wann einem „Messie“-Mieter gekündigt werden kann.
Grundsätzlich liegt ein Grund für eine fristlose Kündigung dann vor, wenn der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung aufgrund der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet. Die Wohnung des Mieters war hier mit Papier und anderen Gegenständen derart überladen, dass das Betreten von Küche und Bad kaum noch möglich war.

Das Gericht entschied hier zugunsten des Mieters. Es konnte durch das Wohnverhalten des Mieters -nach Einholung eines Sachverständigengutachtens- keine Beschädigung der Gebäudesubstanz festgestellt werden. Eine erhebliche Erhöhung der Gefahr eines Schadenseintritts wurde ebenfalls verneint. Eine bloß abstrakte Gefahr für das Mietobjekt stellt keinen Kündigungsgrund dar. In jedem Mietverhältnis birgt sich die abstrakte Gefahr einer etwaigen Schädigung. Lediglich die grenzwertige Ansammlung von Papier, Textilien und Erinnerungsstücken berechtigt nicht zur ordentlichen Kündigung. Hinzutreten müssen weitere Umstände. Dazu gehören Schimmel, ein Ungezieferbefall, Belastung der Statik oder die Unmöglichkeit der Durchführung von Reparaturarbeiten.

Die Notfallgesetzgebung der Bundesregierung sieht ausdrücklich den Kündigungsausschluss des Vermieters wegen Mietrückständen vor. Hiervon betroffen sind Mieten im Zeitraum vom 1. April bis zum 30 Juni 2020. Weitere Voraussetzung ist, dass die ausbleibende Mietzahlung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Der Kündigungsausschluss gilt bis zum 30. Juni 2022. Der Mieter hat also zwei Jahre Zeit seine Mietrückstände auszugleichen. Anschließend lebt das Kündigungsrecht des Vermieters wieder auf.

Falsch ist die Behauptung, der Mieter müsse die Miete überhaupt nicht mehr zahlen. Leistet der Mieter die Miete nicht oder nicht vollständig, so gerät er weiterhin in Verzug. Der Vermieter bleibt auch berechtigt, die Mietforderungen durchzusetzen. Der Mietvertrag kann selbstverständlich aus anderen Gründen als dem Mietrückstand gekündigt werden.

 

Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang!

Der unter anderem für Wohnraummietrecht zuständige achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe entschied am 19.09. diesen Jahres in zwei Sachen (VIII ZR 231/17 sowie VIII ZR 261/17) , dass eine ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses hilfsweise im Rahmen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung desselben erklärt werden kann.

Das Berufungsgericht hat die Räumungsklagen zweier Vermieter zuvor abgewiesen. Beiden Verfahren lagen ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde: Beide Mieter von jeweils einer Wohnung zahlten zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten nicht und gerieten infolgedessen in Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Infolgedessen wurde den Vermietern die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. Nr. 3 lit. a BGB eröffnet. Diese erklärten eine außerordentliche fristlose Kündigung und hilfsweise hierzu die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Das Gesetz räumt Wohnraummietern (wohl als besondere Ausprägung der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG) allerdings die Möglichkeit ein, sogar bis zu zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit eines Räumungsanspruchs den verzungsbedingten Kündigungsgrund durch nachträgliche Entrichtung der Miete zu beseitigen, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (sog. „Schonfristzahlung“). Schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit nahmen die Mieter diese Möglichkeit wahr. Die außerordentlichen Kündigungen wurden durch die geleisteten Zahlungen folglich unwirksam.

Hierdurch treten nunmehr die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen in den Vordergrund. Der Bundesgerichtshof stellte lediglich klar, dass die gewählte Gestaltungsmöglichkeit in Form der hilfsweisen Erklärung einer ordentlichen Kündigung möglich ist. Diese könnten aufgrund eines „berechtigten Interesses“ infolge einer schuldhaften, nicht unerheblichen Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen auf Seiten der Mieter i.S.v. § 573 Abs. 1, Abs. 2 zum Tragen kommen.

Der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile in beiden Sachen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.