Der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 155/18) hat entschieden, dass im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nicht aufgrund Gewohnheitsrechts entstehen kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Überwegung über mehrere Jahrzehnte durch ständige Übung gewährt worden ist.
Im konkreten Fall hatte eine Grundstückseigentümerin die „Kündigung des Leihvertrages über das vor über 30 Jahren bestellte, schuldrechtliche Wegerecht“ erklärt und angekündigt, den Weg zu sperren und sodann mit dem Bau einer Toranlage begonnen; zu Recht, wie der BGH jetzt festgestellt hat. Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB bestehen.