Landwirtschaftliche Nutzflächen werden häufig über mehrere Jahre verpachtet.Für den Streitfall sollten bereits frühzeitig wichtige Kriterien beachtet werden.
1.
Ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag sollte stets schriftlich geschlossen werden. In dem Vertragswerk können Einzelheiten und Folgen genau geregelt werden.
2.
§ 585a BGB bestimmt, dass Pachtverträge, die über mehr als 2 Jahre mündlich abgeschlossen werden, als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Solche Pachtverträge -auf unbestimmte Zeit- können mit einer Frist von 2 Jahren zum Schluss des Pachtjahres gekündigt werden (§ 594 a BGB). Danach ist die vereinbarte Vertragslaufzeit des mündlichen Vertrags unerheblich.
3.
Es sollte genau geregelt sein welche Bewirtschaftung erlaubt ist. So kann der Anbau gentechnisch veränderter Anpflanzungen ausgschlossen werden. Weiter können auch solche Bewirtschaftungen ausgeschlossen werden die zu einer nachträglichen Belastung des Bodens führen.
4.
Die Unterverpachtung darf nur mit Zustimmung des Verpächters erfolgen. Eine solche Regelung sollte sich ebenfalls in dem Vertrag wiederfinden. Ausnahmen hierzu finden sich in § 593a BGB über die lebzeitige Hofübergabe. Hieran sind jedoch strenge Voraussetzung geknüpft.