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Ein Reisevermittler kann die Haftung für falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf der eigenen Internetplattform im Allgemeinen nicht ausschließen. Das Oberlandesgericht München hatte in einer aktuellen Entscheidungen ( Urt. v. 15.03.2018- 29 U 2137/17) darüber zu befinden, ob ein solcher Haftungsauschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Betreiber des Reiseportals weg.de. In den dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen war zu lesen, dass die inhaltlichen Angaben keine eigene Zusicherungen der Betreiberin gegenüber der Reiseteilnehmer darstellen.

Die Richter sahen dies anders und begründeten ihre Entscheidung damit, die Vermittlung von Reisen stelle eine sog. Geschäftsbesorgung dar. Der Vermittler muss die Einhaltung von Sorgfaltspflichten gewährleisten. Ein entsprechender Ausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Danach muss dem Kunden der entstandene Schaden dann ersetzt werden, wenn der Vermittler Angaben des Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, die -in Kenntnis- nachweislich falsch sind.