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Der Bundesgerichtshof setzt seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung über Fluggastrechte konsequent fort. Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

I.
Ein Verbraucher flog in den Urlaub nach Kuba. Die Flugverspätung führte zu einer Verspätung von einem Tag. Eine Aufklärung über Fluggastrechte bei Verspätung ist nicht erfolgt. Der Verbraucher beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung. Die Fluggesellschaft erkannte den Anspruch im gerichtlichen Verfahren an. Ausgenommen waren die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

II.
Der Bundergerichtshof entschied hier, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen muss. Die Fluggesellschaft muss hier die Reisenden aktiv über die Rechte aus der Fluggastrechteverordnung informieren.

III.
Sollten Sie von einer Flugverspätung (von mehr als zwei Stunden) betroffen sein, sollten Sie prüfen, ob Ihnen die Fluggesellschaft die Informationen schriftlich übergeben hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.09.2020 – X ZR 97/19 –

Ein Reisevermittler kann die Haftung für falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf der eigenen Internetplattform im Allgemeinen nicht ausschließen. Das Oberlandesgericht München hatte in einer aktuellen Entscheidungen ( Urt. v. 15.03.2018- 29 U 2137/17) darüber zu befinden, ob ein solcher Haftungsauschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Betreiber des Reiseportals weg.de. In den dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen war zu lesen, dass die inhaltlichen Angaben keine eigene Zusicherungen der Betreiberin gegenüber der Reiseteilnehmer darstellen.

Die Richter sahen dies anders und begründeten ihre Entscheidung damit, die Vermittlung von Reisen stelle eine sog. Geschäftsbesorgung dar. Der Vermittler muss die Einhaltung von Sorgfaltspflichten gewährleisten. Ein entsprechender Ausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Danach muss dem Kunden der entstandene Schaden dann ersetzt werden, wenn der Vermittler Angaben des Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, die -in Kenntnis- nachweislich falsch sind.