Nach der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache geräumt herauszugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich nicht nur auf die Wiedereinräumung des Besitzes, sondern vielmehr hat der Mieter sämtliche Einrichtungen, Aufbauten und sonstige baulichen Maßnahmen zu entfernen. Dies gilt selbst für den Fall, wenn der Mieter mit Zustimmung des bauliche Maßnahmen vorgenommen hat und die Zustimmung des Vermieters eingeholt hat. Bestehen nach der Rückgabe die baulichen Veränderungen weiter vor, hat der Mieter seine Hauptleistungspflicht auf Rückgabe der Mietsache nach Mietende nicht erfüllt. Die Nichterfüllung des Rückgabeanspruchs begründen für den Vermieter Schadensersatzansprüche.