Beim Ableben naher Verwandter (Kinder bzw. Ehegatte) räumt der Gesetzgeber den Erben erhebliche Freibeträge ein (bei Kindern EUR 400.000,00 und bei Ehegatten EUR 500.000,00). Erbt ein weiterer Verwandter z. B. Geschwister, Neffen oder Nichten, wird lediglich ein Freibetrag von EUR 20.000,00 gewährt. Alle darüber hinaus gehenden geerbten Beträge und Wertgegenstände müssen versteuert werden. Wichtig ist, ob durch vertragliche Gestaltungen zu Lebzeiten des Erblassers Steuern gespart werden können.
1.
Ein Gestaltungsmittel ist die Eingehung von Erwachsenenadoptionen. Der kinderlose Erblasser adoptiert zusammen mit seinem Ehegatten einen Neffen oder eine Nichte, die dann erben sollen. An eine solche Adoption wird vom Gesetzgeber hohe Anforderungen gestellt. Es muss beispielsweise ein elternähnliches Verhältnis zwischen Erblasser und den in Frage kommenden Erben vorliegen. Ein entsprechender Adoptionsantrag muss beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Wird eine solche Adoption durchgeführt, rückt der in Frage kommende Erbe in die Stellung eines Kindes des Erblassers ein, erhöht sich der Freibetrag im Erbfall von EUR 20.000,00 auf EUR 400.000,00. Bei einer Adoption sind allerdings auch Nachteile zu berücksichtigen wie Namensänderung, Unterhaltspflichten p. p. Vor Eingehen solcher Gestaltungsmaßnahmen sollte aber eine intensive Beratung beigeholt werden.
2.
Steuern können auch gespart werden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Übertragungen vornimmt, in dem der Erblasser sich ein Nießbrauchrecht an dem übertragenden Gegenstand einräumen lässt. Das Nießbrauchrecht wird in diesem Fall bewertet und senkt den Wert des Übertragungsgegenstands, sodass nur noch der geringere Wert des Übertragungsgegenstandes zunächst zu versteuern ist. Das eingeräumte Nießbrauchrecht gewährt dem Erblasser ein lebenslängliches Nutzungsrecht, sodass im Ergebnis der Erblasser mit der Übertragung zunächst wirtschaftlicher Eigentümer des Übertragungsgegenstandes bleibt. Bei Immobilien, die als Übertragungsgegenstand vornehmlich in Frage kommen, wird das Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen. Nachteilig für den Erblasser ist diese Gestaltung, da, obwohl er wirtschaftlicher Eigentümer des Übertragungsgegenstandes bleibt, nicht mehr über den Übertragungsgegenstand verfügen kann. Ihrer Vollziehung einer intensiven Beratung.