Die große Mehrheit der Deutschen möchte den eigenen Nachlass in ganz bestimmte Hände geben. Es gibt aber auch viele Menschen, die keine nahen Angehörigen mehr haben oder nur solche, die auf keinen Fall, von Pflichtteilsrechten abgesehen, den Nachlass erben sollen.
Das deutsche Erbrecht bestimmt, dass die Verwandten eines Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge zu Erben berufen sind. Dabei ist die über die Abstammung zu bestimmende Nähe zum Erblasser entscheidend. Der Gesetzgeber regelt die Reihenfolge nach sog. Ordnungen. Die Verwandten erben danach in der Reihenfolge, wie sie zu dem Verstorbenen am nächsten in der Ordnung stehen.
Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und für den Fall, dass diese vorverstorben sind, deren Kinder, also die Geschwister oder auch Halbgeschwister des Erblassers. Sind solche auch nicht mehr vorhanden, setzt sich das gleiche Schema als dritte, vierte und noch entferntere Ordnung über die Großeltern und deren Kinder usw. fort.
Dabei gilt der Grundsatz, dass der Nachlass erst unter den Angehörigen der nächsten Ordnung aufgeteilt wird; Verwandte entfernterer Ordnungen kommen erst zum Zuge, wenn keine Angehörigen aus der näheren Ordnung mehr vorhanden sind.
Die letzte Ordnung besteht nur noch aus dem Staat, der dann erbt, wenn tatsächlich auch keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sind.
Was können also Menschen tun, die nicht wollen, dass bestimmte Verwandte oder, wenn es keine Angehörigen mehr gibt, der Staat erbt? Wer soll am Ende Erbe sein?
Das deutsche Recht hält zur Lösung dieser Fragen eine breite Palette an Gestaltungsmöglichkeiten bereit.
Die erste Möglichkeit besteht natürlich darin, nichts an Wert zu hinterlassen. Diese Variante ist aber vermutlich am wenigsten praktikabel. Wer kann und will sein Leben schon so „timen“, dass der letzte Euro zeitgleich zur letzten Sekunde ausgegeben ist?
Wer auf Dauer mehr an Vermögen hat, als er für sein Leben und seine Alterssicherung benötigt, kann schon lebzeitig einzelne Vermögenswerte, etwa Immobilien oder Geld z. B. an fremde Personen oder gemeinnützige Einrichtungen übertragen und sich noch selbst daran erfreuen, wie diese Vermögenswerte in der Gesellschaft wirken. Wer die Kontrolle über Gegenstände aus dem eigenen Vermögen nicht ganz aufgeben will, kann selbst eine nicht gemeinnützige Stiftung, etwa für die eigene Familie oder eine gemeinnützige Stiftung zur Förderung sozialer Zwecke mit einem selbst bestimmten Stiftungszweck errichten und diese mit einem Stiftungskapital ausstatten, das es ermöglicht, aus den Erträgen den Stiftungszweck zu fördern. In Frage kommen kann auch, den Kapitalstock einer schon bestehenden Stiftung über einen Treuhandvertrag zu erhöhen und auf diese Weise eigenes Vermögen in bestimmter, selbst gewollter Weise wirken zu lassen.
Die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Gestaltungsvariante ist und bleibt allerdings das Testament.
Wer nicht will, dass unliebsame Verwandte erben oder dass mangels des Vorhandenseins von gesetzlichen Erben am Ende der Staat erbt, bestimmt über eine letztwillige Verfügung selbst, wohin der Nachlass gehen soll. Dann greift nicht mehr die gesetzliche Erbfolge.
Die Juristen nennen dies „gewillkürte Erbfolge“. Hier sind der Phantasie des Erblassers praktisch keine Grenzen gesetzt.
Der Erblasser kann fremde Personen, die nicht zu einer Verwandtenordnung gehören, oder gemeinnützige Einrichtungen zu Erben berufen und das Vermögen unter ihnen beliebig nach Quoten verteilen; er kann Teilungsanordnungen bestimmen, Auflagen treffen oder einzelne Vermögensgegenstände über Vermächtnisse zuwenden. Er kann auch über ein Testament eine Stiftung errichten oder über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers das zu vererbende Vermögen in die gewünschte Richtung steuern lassen.
Viele Gestaltungen sind also möglich, der Staat muss nichts erben. Die vorhandenen Gestaltungsfreiheiten müssen nur genutzt werden.
Dabei ist es sehr zu empfehlen, sich fachkundig beraten zu lassen. Wer sein Testament durch einen Notar oder eine Notarin aufsetzen und beurkunden lässt, sorgt auch dafür, dass der letzte Wille formal und inhaltlich wirksam erklärt ist und die Erben später nicht einen Erbschein, der mit Kosten und bürokratischen Hürden verbunden ist, beantragen müssen.