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Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks, der verurteilt worden ist, dem Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, diesen Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte (Beschluss vom 27. August 2020 – III ZB 30/20).

Wir empfehlen, sowohl in der General- und Vorsorgevollmacht, als auch im Testament einen speziellen Passus zum digitalen Lebensbereich bzw. zum digitalen Nachlass aufzunehmen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten mit den Betreibern von sozialen Netzwerken von vornherein auszuschließen.

Findet sich in einem handschriftlich errichteten Testament ein krakeliges Schriftbild mit Lücken im Schreibfluss, kann dies erhebliche Zweifel daran begründen, dass das Testament eigenhändig vom Erblasser stammt und von ihm selbst unterschrieben worden ist. So hat das OLG München am 28. Januar 2020 (31 Wx 557/19) entschieden und die Einziehung des vom Nachlassgericht schon erteilten Erbscheins bestätigt.

Nicht nur der Inhalt eines Testaments muss klar und eindeutig sein; es ist auch ein besonderes Augenmerk auf das äußere Erscheinungsbild zu legen. Bereits der vom OLG entschiedene Fall belegt, welche Vorteile ein ordnungsgemäß vor einem Notar errichtetes Testament im Regelfall hat.

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach die Bank nach dem Tode des Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann, ist unwirksam. (Urteil des Bundesgerichtshofs XI ZR 401/12).

Zwar hat die Bank – ebenso wie der Erbe – grundsätzlich ein Interesse daran, sicherzustellen, dass nur der wahre Berechtigte über vorhandenes Guthaben verfügt. Das Gesetz, so der Bundesgerichtshof, verlange vom Erben aber nicht zwingend, einen Erbschein vorzulegen. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts und weist den Erben als solchen aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Erbscheins ist allerdings zeit- und kostenaufwendig. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass es dem Bankkunden auch möglich sein muss, den Erbnachweis einfacher und kostengünstiger zu führen.

Eine solche Möglichkeit ist insbesondere die Vorlage eines notariellen Testaments oder Erbvertrages zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Da hieraus die Erbfolge in der Regel eindeutig hervorgeht, ist daneben ein Erbschein nicht erforderlich. Dies gilt übrigens auch im Grundbuchverfahren: Gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO kann der Erbe einer Immobilie nach Vorlage eines eröffneten notariellen Testaments als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Der Kostenvorteil beim notariellen Testament liegt darin, dass nur einmal die Beurkundungsgebühr anfällt, während beim Erbschein neben der Gebühr für den Antrag nochmals eine Gebühr für die Erteilung durch das Nachlassgericht entsteht. Bei einem Nachlasswert von 100.000 € fällt beispielsweise für das notarielle Testament eine Gebühr in Höhe von 273,00 € (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer) an, während der Erbschein mit einer Gesamtgebühr von 546,00 € zu Buche schlägt. Die persönliche Beratung durch den Notar und der Entwurf des Testaments sind in der Beurkundungsgebühr bereits enthalten.

Hinzu kommt, dass beim notariellen Testament Erklärungen wirksam und eindeutig formuliert, Anfechtungen und Auslegungsstreitigkeiten damit vermieden werden und das Testament bis zum Erbfall beim Amtsgericht verwahrt wird. Darüber hinaus wird es im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer registriert und somit nach dem Tod mit Sicherheit aufgefunden. Eigenhändige Testamente haben diese Vorteile in der Regel nicht.

Quelle: Bundesnotarkammer

Nach § 2077 BGB wird ein Ehegattentestament („Berliner Testament“) unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat.

Dennoch gibt es immer wieder Fälle, wo ein in Scheidung lebender Ehegatte nach dem Ableben des anderen Ehegatten versucht, ein Schlupfloch zu finden.

In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 26.09.2018, 3 W 71/18) entschiedenen Fall hatten die Eheleute im Jahr 2012 ein sogenanntes „Berliner Testament“ verfasst, in dem sich sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Ein Jahr später trennten sie sich.

Der Ehemann verfasste danach einerseits ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so heißt es ausdrücklich in diesem Testament. Andererseits erklärte sich der Ehemann aber auch bereit, im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob die Ehe eventuell doch noch fortgeführt werden kann.

Kurz darauf verstarb der Ehemann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Adoptivtochter als Erbin. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereit erklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen.

Deshalb ist unser Tipp: Auf jeden Fall sollte zur Sicherheit das gemeinsam errichtete Testament notariell widerrufen und eine Ausfertigung der Widerrufserklärung dem anderen Ehegatten wirksam zugestellt werden.

Weitere Infos zum Familienrecht: www.scheidung-achim.de

Wenn ein Ehegatte in einem Einzeltestament „Erbschaft gemäß Berliner Testament“ formuliert, so ist dies keine ausreichende Erbeinsetzung zugunsten des anderen Ehegatten, denn es kann nicht eindeutig festgestellt werden, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit der Verwendung dieses Begriffs verbunden hat.

Zwar hat sich für die gegenseitige Einsetzung von Eheleuten der Begriff „Berliner Testament“ eingebürgert, jedoch handelt es sich dabei immer um ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten.

Bei der Auslegung des Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Lässt sich nicht feststellen, welche Vorstellungen der Erblasser mit einer solchen Formulierung verbunden hat, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten erfolgt (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.07.2014, 15 W 98/14).

Die große Mehrheit der Deutschen möchte den eigenen Nachlass in ganz bestimmte Hände geben. Es gibt aber auch viele Menschen, die keine nahen Angehörigen mehr haben oder nur solche, die auf keinen Fall, von Pflichtteilsrechten abgesehen, den Nachlass erben sollen.

Das deutsche Erbrecht bestimmt, dass die Verwandten eines Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge zu Erben berufen sind. Dabei ist die über die Abstammung zu bestimmende Nähe zum Erblasser entscheidend. Der Gesetzgeber regelt die Reihenfolge nach sog. Ordnungen. Die Verwandten erben danach in der Reihenfolge, wie sie zu dem Verstorbenen am nächsten in der Ordnung stehen.

Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und für den Fall, dass diese vorverstorben sind, deren Kinder, also die Geschwister oder auch Halbgeschwister des Erblassers. Sind solche auch nicht mehr vorhanden, setzt sich das gleiche Schema als dritte, vierte und noch entferntere Ordnung über die Großeltern und deren Kinder usw. fort.

Dabei gilt der Grundsatz, dass der Nachlass erst unter den Angehörigen der nächsten Ordnung aufgeteilt wird; Verwandte entfernterer Ordnungen kommen erst zum Zuge, wenn keine Angehörigen aus der näheren Ordnung mehr vorhanden sind.

Die letzte Ordnung besteht nur noch aus dem Staat, der dann erbt, wenn tatsächlich auch keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sind.

Was können also Menschen tun, die nicht wollen, dass bestimmte Verwandte oder, wenn es keine Angehörigen mehr gibt, der Staat erbt? Wer soll am Ende Erbe sein?

Das deutsche Recht hält zur Lösung dieser Fragen eine breite Palette an Gestaltungsmöglichkeiten bereit.

Die erste Möglichkeit besteht natürlich darin, nichts an Wert zu hinterlassen. Diese Variante ist aber vermutlich am wenigsten praktikabel. Wer kann und will sein Leben schon so „timen“, dass der letzte Euro zeitgleich zur letzten Sekunde ausgegeben ist?

Wer auf Dauer mehr an Vermögen hat, als er für sein Leben und seine Alterssicherung benötigt, kann schon lebzeitig einzelne Vermögenswerte, etwa Immobilien oder Geld z. B. an fremde Personen oder gemeinnützige Einrichtungen übertragen und sich noch selbst daran erfreuen, wie diese Vermögenswerte in der Gesellschaft wirken. Wer die Kontrolle über Gegenstände aus dem eigenen Vermögen nicht ganz aufgeben will, kann selbst eine nicht gemeinnützige Stiftung, etwa für die eigene Familie oder eine gemeinnützige Stiftung zur Förderung sozialer Zwecke mit einem selbst bestimmten Stiftungszweck errichten und diese mit einem Stiftungskapital ausstatten, das es ermöglicht, aus den Erträgen den Stiftungszweck zu fördern. In Frage kommen kann auch, den Kapitalstock einer schon bestehenden Stiftung über einen Treuhandvertrag zu erhöhen und auf diese Weise eigenes Vermögen in bestimmter, selbst gewollter Weise wirken zu lassen.

Die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Gestaltungsvariante ist und bleibt allerdings das Testament.

Wer nicht will, dass unliebsame Verwandte erben oder dass mangels des Vorhandenseins von gesetzlichen Erben am Ende der Staat erbt, bestimmt über eine letztwillige Verfügung selbst, wohin der Nachlass gehen soll. Dann greift nicht mehr die gesetzliche Erbfolge.

Die Juristen nennen dies „gewillkürte Erbfolge“. Hier sind der Phantasie des Erblassers praktisch keine Grenzen gesetzt.

Der Erblasser kann fremde Personen, die nicht zu einer Verwandtenordnung gehören, oder gemeinnützige Einrichtungen zu Erben berufen und das Vermögen unter ihnen beliebig nach Quoten verteilen; er kann Teilungsanordnungen bestimmen, Auflagen treffen oder einzelne Vermögensgegenstände über Vermächtnisse zuwenden. Er kann auch über ein Testament eine Stiftung errichten  oder über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers das zu vererbende Vermögen in die gewünschte Richtung steuern lassen.

Viele Gestaltungen sind also möglich, der Staat muss nichts erben. Die vorhandenen Gestaltungsfreiheiten müssen nur genutzt werden.

Dabei ist es sehr zu empfehlen, sich fachkundig beraten zu lassen. Wer sein Testament durch einen Notar oder eine Notarin aufsetzen und beurkunden lässt, sorgt auch dafür, dass der letzte Wille formal und inhaltlich wirksam erklärt ist und die Erben später nicht einen Erbschein, der mit Kosten und bürokratischen Hürden verbunden ist, beantragen müssen.

Ein Erblasser will häufig in seinem Testament anordnen, ob und wie bestimmte Gegenstände aus seinem Nachlass unter den Erben aufzuteilen sind.

Dies kann entweder durch eine Teilungsanordnung oder durch ein Vorausvermächtnis geschehen.

Der Unterschied zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis ist aber vielen Menschen nicht bekannt.

Bei einer Teilungsanordnung muss der Bedachte für den besonderen Wert des ihm zugedachten Gegenstandes den anderen Miterben einen Wertausgleich zahlen. Dies erfolgt in der Regel durch Anrechnung auf den Erbteil. Im Ergebnis sollen bei dieser Variante alle Miterben wertmäßig gleich behandelt werden.

Bei einem Vorausvermächtnis will der Erblasser dem Bedachten einen Vermögensgegenstand ohne einen Mehrwert zusätzlich zukommen lassen, so dass den anderen Erben kein Wertausgleich zu zahlen ist.

Ein Vorausvermächtnis stellt den begünstigten Erben damit deutlich besser als eine Teilungsanordnung.