Tötungsverdacht rechtfertigt die fristlose Kündigung Dringender Tatverdacht gegen den Mieter berechtigt zur Kündigung
Besteht gegen den Geschäftsführer des Mieters der dringende Tatverdacht, den Vermieter getötet zu haben, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.So lautet der Tenor des erlassenen Urteils.
Gegen den Geschäftsführer der Mieterin bestand dringender Tatverdacht einen der Vermieter getötet zu haben. Es wurde Haftbefehl erlassen und der Geschäftsführer sitzt in Untersuchungshaft. Das Oberlandesgerichts gab dem verbleibenen Vermieter Recht.
Gewalttätigkeiten des Mieters gegen den Vermieter stellen regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Eine Abmahnung ist hier nicht erforderlich.
Bei der Würdigung erfolgt regelmäßig eine Abwägung zwischen den Vermieterinteressen (Beendigung des Mietverhältnisses) und Mieterinteressen (Fortsetzung des Mietverhältnisses). Diese fiel hier selbstverständlich zugunsten des Vermieters aus.
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2021 – 2 U 13/20