Unwirksame Vorauszahlungsvereinbarungen bei einem Vertrag über Lieferung und Einbau einer Küche Jetzt ist es auch höchstrichterlich entschieden: Der Kaufpreis muß nicht stets sofort bezahlt werden.
Jetzt ist es auch höchstrichterlich entschieden: Der Kaufpreis muß nicht stets sofort bezahlt werden.
Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 07. März 2013 –(Az: VII ZR 162/12) entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von diesem einzubauenden Küche
„Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“
unwirksam ist. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin zugrunde, die Kunden verpflichteten, vor oder bei Lieferung die gesamte Vergütung zu bezahlen.
Die Vorauszahlungsklausel ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren ist. Die Klausel verpflichtet die Kunden vor dem Einbau der Küche, die volle Vergütung zu bezahlen. Sie verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist.
Es gilt auch hier der Grundsatz: Erst die Ware, dann das Geld.